4.1.3.6. Großzügigkeiten
Inhalt
- 4.1.3.1. Mahlzeitschecks
- 4.1.3.2. Das Abgangsurlaubsgeld - Urlaubsregelung Privatangestellte
- 4.1.3.3. Bei Beendigung eines Arbeitsvertrags durch einen Arbeitgeber gezahlte Beträge.
- 4.1.3.4. Erstattung von Kostenentschädigungen
- 4.1.3.5. Die Geschenke und Geschenkschecks
- 4.1.3.6. Großzügigkeiten
- 4.1.3.7. Preisvorteile für eigene Produkte oder Dienstleistungen des Arbeitgebers
- 4.1.3.8. Arbeitgeberanteil bei der Anschaffung eines Personalcomputers durch den Arbeitnehmer
- 4.1.3.9. Sport- und Kulturschecks
- 4.1.3.10. Öko-Schecks
- 4.1.3.11. Sachvorteile
Bei bestimmten Vorteilen handelt es sich um echte Großzügigkeiten; sie gelten nicht als Lohn. Ein Vorteil wird als Großzügigkeit eingestuft, wenn:
- der Arbeitgeber ihn spontan gewährt anlässlich eines besonderen Ereignisses im Privatleben des Arbeitnehmers (z. B. großer Brandschaden an seinem Haus);
- die Verwaltung normalerweise solche Vorteile nicht gewährt;
- der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Vorteil erheben kann;
- keine direkte Verbindung zum Dienstverhältnis besteht.