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4.1.3.6. Großzügigkeiten

Bei bestimmten Vorteilen handelt es sich um echte Großzügigkeiten; sie gelten nicht als Lohn. Ein Vorteil wird als Großzügigkeit eingestuft, wenn:

  • der Arbeitgeber ihn spontan gewährt anlässlich eines besonderen Ereignisses im Privatleben des Arbeitnehmers (z. B. großer Brandschaden an seinem Haus);
  • die Verwaltung normalerweise solche Vorteile nicht gewährt;
  • der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Vorteil erheben kann;
  • keine direkte Verbindung zum Dienstverhältnis besteht.