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6.2.2.1. Betroffene Arbeitgeber

Folgende Arbeitgeber fallen in den Anwendungsbereich dieser Zielgruppenermäßigung:

  • die Gemeinden;
  • die Interkommunalen Einrichtungen;
  • die von Gemeinden abhängigen öffentliche Einrichtungen (u. a. die autonomen Gemeinderegien, die Öffentlichen Sozialhilfezentren und die Vereinigungen von Öffentlichen Sozialhilfezentren);
  • die lokalen Polizeizonen;
  • die Provinzen,
  • die von Provinzen abhängigen öffentliche Einrichtungen (u. a. die autonomen Provinzialregien).

Die Flämische Gemeinschaftskommission, die Französische Gemeinschaftskommission und die den Regionen und Gemeinden unterstellten öffentlichen Einrichtungen (u. a. regionale Wirtschaftseinrichtungen) können die Vorteile des Aktiva-Plans und der Zielgruppenermäßigung für Langzeitarbeitssuchende beanspruchen, ausgenommen der Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Berufsübergangsprogramms eingestellt werden.

Am 01.01.2017 wird in der Flämischen Region die Zielgruppenermäßigung Langzeitarbeitssuchende im Aktiva-Plan abgeschafft. Arbeitgebern wird es ab 01.01.2017 nicht mehr möglich sein, eine Zielgruppenermäßigung Langzeitarbeitssuchende für eine Niederlassungseinheit in der Flämischen Region zu beantragen.
Eine Übergangsmaßnahme wird für Arbeitnehmer vorgesehen, die am 31.12.2016 Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung verleihen und die in einer ununterbrochenen Beschäftigung weiterhin alle Bedingungen der Zielgruppenermäßigung Langzeitarbeitssuchende im Aktiva-Plan erfüllen. Für sie wird die Verwaltung weiterhin die Zielgruppenermäßigung Langzeitarbeitssuchende im Aktiva-Plan bis zum Ende der Laufzeit und spätestens bis einschließlich des vierten Quartals 2018 beanspruchen können.