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2.1.2. Gewährung einer Unternehmensnummer

Eine neue provinziale oder lokale Verwaltung – d.h. eine Verwaltung, die in Anwendung von Artikel 1, §1, Absatz 4 des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Ausführung des Erlassgesetzes vom 28.12.1994 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer als Arbeitgeber dem LSS angeschlossen wird – muss per Einschreiben eine Kopie oder Abschrift seiner Satzung und das Anschlussformular R1, das auf der der Portalsite der Sozialen Sicherheit verfügbar ist, dem Amt übermitteln.

Das LSS überprüft zunächst die Satzung der provinzialen oder lokalen Behörde. Je nach Art der Behörde muss diese Satzung gemäß den geltenden Bestimmungen in der geltenden Gesetzgebung abgefasst werden (siehe 1.1.).

Erst nachdem die Untersuchung der Satzung ergeben hat, dass sie mit den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist, kann die Verwaltung dem LSS angeschlossen werden.

Für die neue Verwaltung veranlasst das LSS die notwendigen Schritte zur Erteilung einer einheitlichen Unternehmensnummer.

Diese Nummer besteht aus zehn Ziffern und muss verwendet werden, wenn die Verwaltung mit einer anderen öffentlichen Einrichtung Kontakt aufnimmt.

Das LSS erteilt sowohl Verwaltungen, die als Arbeitgeber auftreten, als auch solchen, die kein Personal beschäftigen, eine Unternehmensnummer.