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3.2.2.4. Verbindliche Angaben von Lohn und Arbeitszeit in der Sozialversicherungsmeldung

1. Bestimmung der in der Quartalsmeldung anzugebenden Leistungen

Die Anzahl der für Tageseltern zu berücksichtigenden Arbeitsstunden steht in engem Verhältnis zur tatsächlich erfolgten Betreuung, in Betreuungstagen ausgedrückt.

Die (fiktive) Anzahl der Arbeitsstunden erhält man durch Multiplikation der Anzahl der vollständigen Betreuungstage mit 1,9.
1,9 ist das Verhältnis aus 494 (= Anzahl der Arbeitsstunden, die ein Vollzeitarbeitnehmer in der 38-Stundenregelung im Laufe eines Quartals maximal leistet) und 260 (= die dreimonatliche Höchstleistung eines Tagesvaters/einer Tagesmutter, ausgedrückt in Betreuungstagen: das heißt 65 Arbeitstage in einem Quartal, multipliziert mit 4).

Die fiktiven Stunden, die den – höchstens 20 (unbezahlten) – Urlaubstagen pro Jahr und den gesetzlichen Feiertagen ohne Kinderbetreuung (= gleichgesetzte Tage) entsprechen, erhält man durch Multiplikation dieser Anzahl mit der durchschnittlichen Anzahl der gemeldeten Kinder in dem Monat, auf den diese Tage fallen, und die Multiplikation dieses Produkts (= fiktive Anzahl der Betreuungstage, die diesen Tagen entspricht) mit 1,9.

Die fiktiven Stunden, die den anderen Tagen entsprechen, an denen der (die) Tagesvater/-mutter beschließt, keine Kinder zu betreuen, sowie die fiktiven Stunden, die den Tagen der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entsprechen, werden auf gleiche Weise ermittelt.

2. Bestimmung des in der Quartalsmeldung anzugebenden Lohns

Für die Tageseltern werden die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage eines fiktiven pauschalen Stundenlohns berechnet und bezahlt. Dieser fiktive pauschale Stundenlohn ist das Dreifache des garantierten durchschnittlichen Mindesteinkommens, geteilt durch 494. Die Höhe dieses garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, das an den Index gekoppelt ist, ist der Betrag gemäß Artikel 3 des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 02.05.1988 und beträgt derzeit 1.531,93 EUR.

Den Betrag des in der Sozialversicherungsmeldung anzugebenden Lohns für Tageseltern erhält man durch Multiplikation der berechneten fiktiven Anzahl der Arbeitsstunden mit dem oben genannten fiktiven pauschalen Stundenlohn.

3. LSS-Arbeitsblatt

Die Lohn- und Arbeitszeitangaben der Tageseltern sind in der Sozialversicherungsmeldung anzugeben und werden automatisch angelegt durch ein Excel-Spreadsheet, das in der technischen Bibliothek der Portalsite der sozialen Sicherheit zur Verfügung gestellt wird.

Die Ausgabedaten dieses Spreadsheet eignen sich daher für die unmittelbare Aufnahme in die LSS-Sozialversicherungsmeldung. Der Tagesdienst muss das Spreadsheet dem Personaldienst und/oder dem Rechenzentrum Ihrer Verwaltung überreichen (je nachdem, wer die Meldung vornimmt), sowie Dienst für Kind und Familie, der auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben den Betrag der Bezuschussung des Tagesdienstes festlegt.