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3.2.2.1. Allgemeines

Tageseltern, die einem anerkannten Dienst für Aufnahmefamilien angeschlossen sind, der sie nicht durch einen Arbeitsvertrag bindet, unterliegen dem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer. Sie werden als Arbeitnehmer eingestuft, ungeachtet dessen, dass sie keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind, weil sie nicht durch einen Arbeitsvertrag mit dem anerkannten Tagesdienst verbunden sind. Dieser Tagesdienst wird dennoch von der Sozialen Sicherheit als Arbeitgeber eingestuft.

Das bedeutet, dass die lokalen Verwaltungen, die einen anerkannten Betreuungsdienst organisieren, verpflichtet sind, im Hinblick auf die o. a. Tageseltern bestimmten sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber nachzukommen, wie jene, die sie für ihre eigenen Personalmitglieder erfüllen müssen. So müssen die Verwaltungen diese Tageseltern in der Quartalsmeldung für soziale Sicherheit angeben und die für Tageseltern geschuldeten persönlichen und Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit zahlen.