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5.5.13.2. Besonderer Arbeitgeberbeitrag für Arbeitslose im SAB-System

Der besondere Arbeitgeberbeitrag entspricht einem prozentualen Anteil des Bruttomonatsbetrags der Betriebsprämie. Er wird für jeden Monat geschuldet, in dem die Betriebsprämie gezahlt wird. Der Betrag des Beitrags variiert je nach Sektor des früheren Arbeitgebers, Alter des Arbeitslosen in der SAB und Beginndatum der SAB.

1. Arbeitslose in der SAB mit Beginndatum vor dem 01.04.2012

a) Wenn der Arbeitslose in der SAB im nicht-kommerziellen Sektor beschäftigt war (= Tätigkeit, die sich auf Gesundheitspflege, Sozialhilfe oder Kultur bezieht), gelten geringere Beitragssätze:

  • 5,30 % für jeden Monat, in dem er jünger als 52 Jahre war;
  • 4,24% für jeden Monat, in dem er mindestens 52 Jahre und weniger als 55 Jahre alt war;
  • 3,18% für jeden Monat, in dem er mindestens 55 Jahre und weniger als 58 Jahre alt war;
  • 2,12 % für jeden Monat, in dem er mindestens 58 Jahre und weniger als 60 Jahre alt war.

Der Prozentsatz wird durch das Alter bestimmt, das im Laufe des Monats erreicht wird, auf den sich die Betriebsprämie bezieht und verringert sich degressiv je nach Alter.
Der besondere Arbeitgeberbeitrag beträgt mindestens 6,57 EUR pro Monat für unter 60-jährige Arbeitslose im SAB. Der Mindestbetrag wird jedoch nicht geschuldet für unter 60-jährige Arbeitslose in der SAB, für die eine Betriebsprämie zum ersten Mal nach dem 31.03.2010 infolge der Kündigung oder Beendigung des Arbeitsvertrags nach dem 15.10.2009 gewährt wurde.

b) Wenn der Arbeitslose in der SAB bei einem anerkannten Unternehmen in Schwierigkeiten beschäftigt war, beträgt der Arbeitgeberbeitrag während der Periode der Anerkennung:

  • 17,50%, wenn er bei Beginn der SAB weniger als 52 Jahre alt war;
  • 13,50%, wenn er bei Beginn der SAB mindestens 52 Jahre und weniger als 55 Jahre alt war;
  • 10%, wenn er bei Beginn der SAB mindestens 55 Jahre und weniger als 58 Jahre alt war;
  • 6,50%, wenn er bei Beginn der SAB mindestens 58 Jahre und weniger als 60 Jahre alt war;
  • 3,50% für die anderen Arbeitslosen in der SAB.

Der Beitragssatz für Arbeitgeber wird bei Beginn der SAB festgelegt und bleibt unverändert.
Der Beitrag beträgt mindestens 8 EUR pro Monat, wenn der Arbeitslose mit Betriebsprämie unter 60 Jahre alt war und mindestens 6 EUR pro Monat, wenn er mindestens 60 Jahre alt war.

c) Wenn der Arbeitslose in der SAB bei einem Unternehmen in der Umstrukturierung beschäftigt war, gibt es während der Periode der Anerkennung zwei Möglichkeiten.

  • Wenn die Kündigung oder Beendigung des Arbeitsvertrags vor dem 16.10.2009 zugestellt wurde und die SAB vor 01.04.2010 begonnen hatte, beträgt der besondere Arbeitgeberbeitrag
    • 31,80 % für jeden Monat, in dem er weniger als 52 Jahre alt war;
    • 25,44 % für jeden Monat, in dem er mindestens 52 Jahre und weniger als 55 Jahre alt war;
    • 19,08% für jeden Monat, in dem er mindestens 55 Jahre und weniger als 60 Jahre alt war;
    • 12,72% für jeden Monat, in dem er mindestens 55 Jahre und weniger als 60 Jahre alt war;
    • 6,36% für die anderen Arbeitslosen in der SAB.

Der Prozentsatz wird durch das Alter bestimmt, das im Laufe des Monats erreicht wird, auf den sich die Ergänzungsentschädigung bezieht und verringert sich degressiv je nach Alter.

  • Wenn die Kündigung oder Beendigung des Arbeitsvertrags vor dem 15.10.2009 zugestellt wurde und die SAB nach dem 31.03.2010 begonnen hatte, beträgt der besondere Arbeitgeberbeitrag
    • 50%, wenn er bei Beginn der SAB weniger als 52 Jahre alt war;
    • 30%, wenn er bei Beginn der SAB mindestens 52 Jahre und weniger als 55 Jahre alt war;
    • 20%, wenn er bei Beginn der SAB mindestens 55 Jahre und weniger als 60 Jahre alt war;
    • 10% für die anderen Arbeitslosen in der SAB.

Der Beitragssatz für Arbeitgeber wird bei Beginn der SAB festgelegt und bleibt unverändert.
In beiden Fällen beträgt der Beitrag mindestens 26,50 EUR pro Monat, wenn der Arbeitslose in der SAB unter 60 Jahre alt war und mindestens 19,93 EUR pro Monat, wenn er mindestens 60 Jahre alt war.

d) Wenn der Arbeitslose in der SAB bei einem anerkannten Unternehmen in Umstrukturierung oder bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten beschäftigt war, beträgt der besondere Arbeitgeberbeitrag ab dem Monat nach dem Ende der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder als Unternehmen in Umstrukturierung:

  • 53 %, wenn er bei Ablauf der Periode der Anerkennung weniger als 52 Jahre alt war;
  • 42,4%, wenn er bei Ablauf der Periode der Anerkennung mindestens 52 Jahre und weniger als 55 Jahre alt war;
  • 31,80%, wenn er bei Ablauf der Periode der Anerkennung mindestens 55 Jahre und weniger als 58 Jahre alt war;
  • 21,20%, wenn er bei Ablauf der Periode der Anerkennung mindestens 58 Jahre und weniger als 60 Jahre alt war;
  • 10,60% für die anderen Arbeitslosen in der SAB.

Der Beitragssatz für Arbeitgeber wird je nach Alter des Arbeitslosen in der SAB bei Ablauf der Anerkennung festgelegt und bleibt unverändert.

Der Beitrag beträgt mindestens 26,50 EUR pro Monat, wenn der Arbeitslose im SAB unter 60 Jahre alt war und mindestens 19,93 EUR, wenn er mindestens 60 Jahre alt war.

2. Arbeitslose im SAB mit Beginndatum nach dem 01.04.2012 und vor dem 01.01.2016 einer nach dem 28.11.2011 zugestellten Kündigung

a) Wenn der Arbeitslose in der SAB im gemeinnützigen Sektor beschäftigt war, gelten geringere Beitragssätze:

  • 10% für jeden Monat, in dem er jünger als 52 Jahre war;
  • 9,50% für jeden Monat, in dem er mindestens 52 Jahre und weniger als 55 Jahre alt war;
  • 8,50% für jeden Monat, in dem er mindestens 55 Jahre und weniger als 58 Jahre alt war;
  • 5,50% für jeden Monat, in dem er mindestens 58 Jahre und weniger als 60 Jahre alt war.

Der Prozentsatz wird durch das Alter bestimmt, das im Laufe des Monats erreicht wird, auf den sich die Betriebsprämie bezieht und verringert sich degressiv je nach Alter.
Es wird keine Mindestpauschale geschuldet.

b) Wenn der Arbeitslose in der SAB bei einem anerkannten Unternehmen in Schwierigkeiten beschäftigt war, beträgt der Arbeitgeberbeitrag während der Periode der Anerkennung:

  • 17,50%, wenn er weniger als 52 Jahre alt war;
  • 13,50%, wenn er mindestens 52 Jahre und weniger als 55 Jahre alt war;
  • 10%, wenn er mindestens 55 Jahre und weniger als 58 Jahre alt war;
  • 6,50%, wenn er mindestens 58 Jahre und weniger als 60 Jahre alt war;
  • 3,50% für die anderen Arbeitslosen in der SAB.

Der Beitragssatz für Arbeitgeber wird je nach Alter des Arbeitslosen in der SAB bei Beginn der SAB festgelegt und bleibt unverändert.
Der Beitrag beträgt mindestens 8 EUR pro Monat, wenn der Arbeitslose mit Betriebsprämie unter 60 Jahre alt war und mindestens 6 EUR pro Monat, wenn er mindestens 60 Jahre alt war.

c) Wenn der Arbeitslose in der SAB bei einem anerkannten Unternehmen in Umstrukturierung beschäftigt war, beträgt der besondere Arbeitgeberbeitrag während der Periode der Anerkennung:

  • 75% für jeden Monat, in dem er weniger als 52 Jahre alt war;
  • 60% für jeden Monat, in dem er mindestens 52 Jahre und weniger als 55 Jahre alt war;
  • 40% für jeden Monat, in dem er mindestens 55 Jahre und weniger als 60 Jahre alt war;
  • 20% für die anderen Arbeitslosen in der SAB.

Der Prozentsatz wird durch das Alter bestimmt, das im Laufe des Monats erreicht wird, auf den sich die Ergänzungsentschädigung bezieht und verringert sich degressiv je nach Alter.
Der Beitragssatz für Arbeitgeber wird bei Beginn der SAB festgelegt und bleibt unverändert.
In beiden Fällen beträgt der Beitrag mindestens 50 EUR pro Monat, wenn der Arbeitslose in der SAB unter 60 Jahre alt war und mindestens 37,60 EUR pro Monat, wenn er mindestens 60 Jahre alt war.

d) Wenn der Arbeitslose in der SAB bei einem anerkannten Unternehmen in Umstrukturierung oder bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten beschäftigt war, beträgt der besondere Arbeitgeberbeitrag ab dem Monat nach dem Ende der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder als Unternehmen in Umstrukturierung:

  • 100%, wenn er weniger als 52 Jahre alt war;
  • 95%, wenn er mindestens 52 Jahre und weniger als 55 Jahre alt war;
  • 50%, wenn er mindestens 55 Jahre und weniger als 58 Jahre alt war;
  • 50%, wenn er mindestens 58 Jahre und weniger als 60 Jahre alt war;
  • 25 % für die anderen Arbeitslosen in der SAB.

Der Beitragssatz für Arbeitgeber wird je nach Alter des Arbeitslosen in der SAB bei Ablauf der Anerkennung festgelegt und bleibt danach unverändert.

Der Beitrag beträgt mindestens 50 EUR pro Monat, wenn der Arbeitslose im SAB unter 60 Jahre alt war und mindestens 37,60 EUR, wenn er mindestens 60 Jahre alt war.

3. Arbeitslose im SAB mit Beginndatum nach dem 01.01.2016 und einer nach dem 10.10.2015 zugestellten Entlassung

a) Wenn der Arbeitslose im SAB im gemeinnützigen Sektor beschäftigt war, gelten geringere Beitragssätze:

  • 22,50% für jeden Monat, in dem er jünger als 52 Jahre war;
  • 21,38% für jeden Monat, in dem er mindestens 52 Jahre und weniger als 55 Jahre alt war;
  • 19,13% für jeden Monat, in dem er mindestens 55 Jahre und weniger als 58 Jahre alt war;
  • 12,38% für jeden Monat, in dem er mindestens 58 Jahre und weniger als 60 Jahre alt war.

Der Prozentsatz wird durch das Alter bestimmt, das im Laufe des Monats erreicht wird, auf den sich die Betriebsprämie bezieht und verringert sich degressiv je nach Alter.

Es wird keine Mindestpauschale geschuldet.

b) Wenn der Arbeitslose im SAB bei einem anerkannten Unternehmen in Schwierigkeiten beschäftigt war, beträgt der Arbeitgeberbeitrag während der Periode der Anerkennung:

  • 21,88%, wenn er weniger als 52 Jahre alt war;
  • 16,88%, wenn er mindestens 52 Jahre und weniger als 55 Jahre alt war;
  • 12,50%, wenn er mindestens 55 Jahre und weniger als 58 Jahre alt war;
  • 8,13%, wenn er mindestens 58 Jahre und weniger als 60 Jahre alt war;
  • 4,38% für die anderen Arbeitslosen in der SAB.

Der Beitragssatz für Arbeitgeber wird je nach Alter des Arbeitslosen im SAB bei Beginn des SAB festgelegt und bleibt unverändert.

Der Beitrag beträgt mindestens 8 EUR pro Monat, wenn der Arbeitslose mit Betriebsprämie unter 60 Jahre alt war und mindestens 6 EUR pro Monat, wenn er mindestens 60 Jahre alt war.

c) Wenn der Arbeitslose im SAB bei einem anerkannten Unternehmen in Umstrukturierung beschäftigt war, beträgt der besondere Arbeitgeberbeitrag während der Periode der Anerkennung:

  • 93,75% für jeden Monat, in dem er weniger als 52 Jahre alt war;
  • 75% für jeden Monat, in dem er mindestens 52 Jahre und weniger als 55 Jahre alt war;
  • 50% für jeden Monat, in dem er mindestens 55 Jahre und weniger als 60 Jahre alt war;
  • 25% für die anderen Arbeitslosen in der SAB.

Der Prozentsatz wird durch das Alter bestimmt, das im Laufe des Monats erreicht wird, auf den sich die Ergänzungsentschädigung bezieht und verringert sich degressiv je nach Alter.

Der Beitragssatz für Arbeitgeber wird bei Beginn der SAB festgelegt und bleibt unverändert.

In beiden Fällen beträgt der Beitrag mindestens 50 EUR pro Monat, wenn der Arbeitslose in der SAB unter 60 Jahre alt war und mindestens 37,60 EUR pro Monat, wenn er mindestens 60 Jahre alt war.

d) Wenn der Arbeitslose im SAB bei einem anerkannten Unternehmen in Umstrukturierung oder bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten beschäftigt war, beträgt der besondere Arbeitgeberbeitrag ab dem Monat nach dem Ende der Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder als Unternehmen in Umstrukturierung:

  • 125%, wenn er weniger als 52 Jahre alt war;
  • 118,75%, wenn er mindestens 52 Jahre und weniger als 55 Jahre alt war;
  • 62,50%, wenn er mindestens 55 Jahre und weniger als 58 Jahre alt war;
  • 62,50%, wenn er mindestens 58 Jahre und weniger als 60 Jahre alt war;
  • 31,25% für die anderen Arbeitslosen in der SAB.

Der Beitragssatz für Arbeitgeber wird je nach Alter des Arbeitslosen im SAB bei Ablauf der Anerkennung festgelegt und bleibt danach unverändert.

Der Beitrag beträgt mindestens 50 EUR pro Monat, wenn der Arbeitslose im SAB unter 60 Jahre alt war und mindestens 37,60 EUR, wenn er mindestens 60 Jahre alt war.