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6.2.4.4. Zu erledigende Formalitäten und Betrag der Lohnsubvention

1. Höhe des Lohnzuschusses

Die Verwaltung zahlt Arbeitnehmern, die den Anspruch auf die Zielgruppenermäßigung für Eingliederungssozialwirtschaft erwerben, den vollen Nettolohn, auf den sie Anspruch haben. Jedoch erhält sie für den ESW-Arbeitnehmer entweder eine Wiedereingliederungsunterstützung vom LfA oder eine finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums.

Diese Wiedereingliederungsunterstützung oder finanzielle Beteiligung des ÖSHZ beträgt höchstens 500 EUR pro Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt ist.

Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird der Höchstbetrag der monatlichen Wiedereingliederungsunterstützung oder monatlichen finanziellen Beteiligung durch Multiplikation von 750 EUR mit dem vertraglich wöchentlich vorgesehenen Beschäftigungsbruch in der Teilzeitbeschäftigung erreicht. Das Ergebnis dieser Formel wird auf 500 EUR begrenzt.

Der Betrag der Wiedereingliederungsunterstützung oder finanziellen Beteiligung wird auf den Nettolohn begrenzt, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat Anspruch hat, und wird in der DmfAPPL mit einem spezifischen Code angegeben.

2. Für die Wiedereingliederungsentschädigung zu erledigende Formalitäten

Die Verwaltung besorgt dem Arbeitnehmer eine Kopie der von der zuständigen Region ausgestellten Bescheinigung.

Der Arbeitnehmer muss zu Beginn seiner Beschäftigung bei seiner Zahlstelle einen Antrag auf Wiedereingliederungsentschädigung einreichen. Dem Antrag ist die Bescheinigung der zuständigen Region und eine Ausfertigung des Arbeitsvertrags beizufügen. Der Antrag auf Wiedereingliederungsentschädigung muss das Arbeitslosigkeitsbüro innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Monat des Beginns der Beschäftigung erreichen.

Nach Ablauf jedes Kalendermonats muss die Verwaltung für den ESW-Arbeitnehmer einen Entschädigungsbeleg vorlegen. Dieser Entschädigungsbeleg muss vom Arbeitnehmer oder der Verwaltung bei der zuständigen Zahlstelle eingereicht werden.

3. Für die Zielgruppenermäßigung zu erledigende Formalitäten

Das LfA leitet dem LSS die Daten der Arbeitnehmer zu, die das Recht auf eine Zielgruppenermäßigung für die Sozialeingliederungswirtschaft eröffnen.

Das ÖSHZ, das eine finanzielle Beteiligung für einen Berechtigten mit Anspruch auf Sozialhilfe oder einen Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe gewährt, der im Rahmen der Sozialeingliederungswirtschaft eingestellt wird, muss das regionale LfA-Büro davon mittels eines Musterbriefs des ÖPD Sozialeingliederung in Kenntnis setzen.