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6.2.4.2. Anwendungsbereich Arbeitnehmer.

Für eine Beschäftigung im Rahmen der Regelung der Sozialeingliederungswirtschaft mit Zuerkennung einer pauschalen Zielgruppenermäßigung und einer Lohnsubvention kommen unter bestimmten Bedingungen in Betracht:

a. Eingestellte Arbeitnehmer (= Neueinstellungen), die am Tag des Dienstantritts

  • am Dienstantrittsdatum entschädigte Vollarbeitslose, Berechtigte im System der sozialen Eingliederung (Berechtigte des Eingliederungseinkommens) oder Berechtigte mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe sind

UND

  • keinen Abschluss über eine höhere Sekundarausbildung besitzen.

b. Beibehaltende Arbeitnehmer (= Fortsetzung der Beschäftigung), die nach Ablauf einer Beschäftigungsperiode kein Diplom oder Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts besitzen:

  • in einem Berufsübergangsprogramm;
  • gemäß Artikel 60, § 7 des Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 über öffentliche Sozialhilfezentren;
  • als bezuschusstes Vertragspersonalmitglied;
    • falls der bezuschusste Vertragsarbeitnehmer nicht im Rahmen eines Kontingentvertrags bei einer Verwaltung der Flämischen Region vor dem 01.04.2015 beschäftigt war;
  • an einem anerkannten Arbeitsplatz (Dienstleistungsstelle).