6.2.4.2. Anwendungsbereich Arbeitnehmer.
Inhalt
Für eine Beschäftigung im Rahmen der Regelung der Sozialeingliederungswirtschaft mit Zuerkennung einer pauschalen Zielgruppenermäßigung und einer Lohnsubvention kommen unter bestimmten Bedingungen in Betracht:
a. Eingestellte Arbeitnehmer (= Neueinstellungen), die am Tag des Dienstantritts
- am Dienstantrittsdatum entschädigte Vollarbeitslose, Berechtigte im System der sozialen Eingliederung (Berechtigte des Eingliederungseinkommens) oder Berechtigte mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe sind
UND
- keinen Abschluss über eine höhere Sekundarausbildung besitzen.
b. Beibehaltende Arbeitnehmer (= Fortsetzung der Beschäftigung), die nach Ablauf einer Beschäftigungsperiode kein Diplom oder Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts besitzen:
- in einem Berufsübergangsprogramm;
- gemäß Artikel 60, § 7 des Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 über öffentliche Sozialhilfezentren;
- als bezuschusstes Vertragspersonalmitglied;
- falls der bezuschusste Vertragsarbeitnehmer nicht im Rahmen eines Kontingentvertrags bei einer Verwaltung der Flämischen Region vor dem 01.04.2015 beschäftigt war;
- an einem anerkannten Arbeitsplatz (Dienstleistungsstelle).