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5.4.3.1. Allgemeines

Ein Verantwortlichkeitsbeitrag wird geschuldet, wenn das eigene Pensionsverhältnis (= EPV) einer lokalen Verwaltung während des Kalenderjahres größer als der gesetzliche Basispensionsbeitrag war. Das eigene Pensionsverhältnis einer Verwaltung entspricht für ein Kalenderjahr dem Verhältnis zwischen

  • der Pensionslast (PL) = die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die der solidarische Pensionsfonds für die ehemaligen definitiv ernannten Personalmitglieder und ihre Berechtigten übernommen hat, einschließlich der Pensionsanteile an diesen Pensionen zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds,
  • die Lohnmasse (LM) )= die Lohnmasse der aktiven definitiv ernannten Personalmitglieder der Verwaltung, die den Pensionsbeiträgen für definitiv ernannte Personalmitglieder unterliegt.

Wenn ein Arbeitnehmer aufeinanderfolgende Dienstleistungen bei verschiedenen Verwaltungen erbringt, die dem solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind, wird der Verantwortlichkeitsbeitrag jeder Verwaltung auf den Teil der Pensionslast berechnet, der sich auf die Dauer der annehmbaren Dienstleistungen bezieht.

Um den Verantwortlichkeitsbeitrag festzustellen, wird das eigene Pensionsverhältnis mit dem gesetzlichen Pensionsbeitrag, nicht mit dem effektiven Basispensionsbeitrag verglichen. Eine Verwaltung von ex-Pool 1, die 2012 ein eigenes Pensionsverhältnis von 33,50% hat, schuldet keinen Verantwortlichkeitsbeitrag. Eine Verwaltung von ex-Pool 1, die 2012 ein eigenes Pensionsverhältnis von 34,50% hat, schuldet einen Verantwortlichkeitsbeitrag.