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4.1.3.3. Bei Beendigung eines Arbeitsvertrags durch einen Arbeitgeber gezahlte Beträge.

Die Vorteile, die ein Arbeitgeber einem Personalmitglied aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einräumt (beispielsweise bei Pensionierung, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist usw.) sind im Dienstleistungsverhältnis begründet und entsprechen dem Verständnis des Lohnbegriffes. Wenn eine Bestimmung der der Regelung der Rechtsposition oder im Arbeitsvertrag beinhaltet, dass bei Entlassung eine Entschädigung zu zahlen ist, gilt diese immer als Lohn, es sei denn, dieses wurde gesetzlich ausgeschlossen.

Nicht unter den Lohnbegriff fallen die Entschädigungen, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aufgrund nicht eingehaltener gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Verbindlichkeiten zu zahlen hat. Insbesondere sind hier die als Schadenersatz gezahlten Beträge und die gesetzlichen Entschädigungen gemeint, die in Ergänzung der Kündigungsentschädigungen bestimmten Kategorien von geschützten Arbeitnehmern (zum Beispiel schwangeren Frauen, Gewerkschaftsvertretern usw.) geschuldet werden.

Ebenfalls als Lohn gelten die Entschädigungen, die aufgrund einer der folgenden Situationen zu zahlen sind:

  • - Unberechtigte Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber;
  • - Einseitige Beendigung des Arbeitsvertrags für Personalvertreter;
  • - Einseitige Beendigung des Arbeitsvertrags für Gewerkschaftsvertreter;
  • - Beendigung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen.

Bei den Entschädigungen, die als Lohn gelten, wird davon ausgegangen, dass sie eine Periode decken, die am Tag nach Vertragsende beginnt. Die Anzahl Monate dieser Periode entspricht dem Quotienten aus dem Betrag der Entschädigung im Zähler und dem normalen Lohnbetrag des letzten vollständigen Arbeitsmonats im Nenner. Die Entschädigungen werden in der DmfAPPL-Meldung mit dem Lohncode 130 oder 132 sowie mit dem Leistungscode 1 angegeben (siehe 8.3.3.2).