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6.2.13.1 Allgemeines

Wenn eine Person den Nachweis für eine Beschäftigungsperiode liefern muss, um den vollständigen Vorteil bestimmter sozialer Leistungen genießen zu können oder um die Berufserfahrung zu verbessern, können die ÖSHZ kraft Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 Empfänger eines Eingliederungseinkommens und/oder Empfänger einer finanziellen Sozialhilfe mit einem Arbeitsvertrag einstellen. Die Beschäftigungsperiode aufgrund von Artikel 60 § 7 beschränkt sich auf die Periode, die notwendig ist, um der beschäftigten Person umfassenden Anspruch auf Sozialleistungen zu gewähren.

Die ÖSHZ-Einrichtungen erhalten eine Subvention von der föderalen Regierung für die Beschäftigungsdauer und werden von den Arbeitgeberbeiträgen für die soziale Sicherheit für diese Arbeitnehmer vollständig freigestellt. Die durch diese Befreiung frei gewordenen finanziellen Mittel sind von den ÖSHZ für die Durchführung einer Beschäftigungspolitik und die Organisation der Betreuung und Schulung, die den von Artikel-60 betroffenen Personen angeboten werden, zu verwenden.