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4.1.3.10. Öko-Schecks

Öko-Schecks sind Schecks, mit denen Produkte oder Dienstleistungen mit ökologischem Charakter bezahlt werden können.

Sie dürfen nur zur Bezahlung von Produkten und Dienstleistungen verwendet werden, die im KAA Nr. 98 des Nationalen Arbeitsrates aufgeführt sind. Es betrifft:

  • Produkte und Dienstleistungen zum Energiesparen,
  • Produkte und Dienstleistungen für erneuerbare Energie,
  • Produkte und Dienstleistungen zum Wassersparen,
  • Produkte und Dienstleistungen zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität,
  • Produkte und Dienstleistungen zur Abfallentsorgung,
  • Produkte und Dienstleistungen zur Förderung von Öko-Design,
  • Naturschutzprodukte.

Öko-Schecks werden in Papierform oder elektronischer Form gewährt. Die Ausstellung elektronischer Öko-Schecks erfolgt durch Gutschrift auf das Ökoscheckkonto des Arbeitnehmers. Das Ökoscheckkonto ist eine von einem anerkannten Aussteller verwaltete Datenbank, in der eine bestimmte Anzahl elektronischer Öko-Schecks für einen Arbeitnehmer gespeichert werden.

Bei einer lokalen oder provinzialen Verwaltung werden Öko-Schecks nicht als Lohn betrachtet, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden:

  • die Vereinbarung umfasst sowohl den höchsten Nominalwert eines Öko-Schecks mit einem Höchstbetrag von 10 EUR pro Öko-Scheck als auch die Häufigkeit seiner Gewährung während des Kalenderjahres;
  • Der Öko-Scheck wird auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt; die Gewährung von Öko-Schecks, ihre Anzahl und der Betrag pro Scheck müssen auf der individuellen Abrechnung des Arbeitnehmers gemäß den Regeln über das Führen von Sozialdokumenten vermerkt sein;
  • der Öko-Scheck kann weder ganz noch teilweise gegen Geld umgetauscht werden;
  • Der Gesamtbetrag der vom Arbeitgeber gewährten Öko-Schecks darf pro Arbeitnehmer und Jahr nicht mehr als 250 EUR betragen;
  • Der Öko-Scheck auf Papier muss deutlich angeben, dass seine Gültigkeitsdauer auf 24 Monate ab dem Datum seiner Zuverfügungsstellung für den Arbeitnehmer begrenzt ist; für einen elektronischen Mahlzeitscheck ist die Gültigkeitsdauer auf 24Monate ab dem Zeitpunkt beschränkt, an dem der Betrag auf dem Ökoscheckkonto eingeht.

Jeder Öko-Scheck, der eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird als Lohn betrachtet und unterliegt Sozialversicherungsbeiträgen.

Unbeschadet der fünf oben aufgeführten Bedingungen ist ein elektronischer Öko-Scheck nur dann von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Die Anzahl der elektronischen Öko-Schecks und ihr Bruttobetrag werden auf dem Lohnzettel des Arbeitnehmers angegeben.
  • Für die Nutzung kann der Arbeitnehmer den Restbetrag und die Gültigkeitsdauer des gewährten, aber noch nicht genutzten elektronischen Öko-Schecks überprüfen.
  • Die elektronischen Öko-Schecks können nur von einem anerkannten Aussteller zur Verfügung gestellt werden. Der Aussteller muss gemeinsam vom Minister der Sozialen Angelegenheiten, dem Minister der Beschäftigung, dem Minister der Selbstständigen und dem Minister der Wirtschaft anerkannt werden.
  • Die Benutzung von elektronischen Öko-Schecks darf für den Arbeitnehmer außer bei Diebstahl oder Verlust keine Kosten verursachen. Auf keinen Fall dürfen die Kosten des Ersatzträgers den Nennwert eines Mahlzeitschecks überschreiten, wenn die Verwaltung sowohl elektronische Mahlzeitschecks als auch elektronische Öko-Schecks ausstellt. Wenn die Verwaltung nur elektronische Öko-Schecks gewährt, dürfen die Kosten des Ersatzträgers nicht mehr als 5 Euro betragen.

Alle elektronischen Öko-Schecks, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden als Lohn betrachtet und Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen.

Elektronische Öko-Schecks, die von einem Aussteller herausgegeben wurden, dessen Zulassung widerrufen wurde oder abläuft, gelten bis zum Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer.

Öko-Schecks, die als Ersatz oder zur Umwandlung von Lohn, Prämien, Sachvorteilen oder eines anderen Vorteils oder als Lohnzulage ausgestellt werden, unterliegen ebenfalls Sozialversicherungsbeiträgen.

Öko-Schecks, die als Ersatz für die von Sozialversicherungsbeiträgen befreiten Mahlzeitschecks gewährt werden, gelten nicht als Lohn. Dies ist eine Ausnahme vom allgemeinen Prinzip des Umwandlungsverbots.