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3.4.1. Beschäftigung eines Personalmitglieds im Ausland

Das belgische Sozialversicherungssystem gilt für Arbeitnehmer, die auf dem belgischen Staatsgebiet beschäftigt sind und deren Arbeitgeber in Belgien ansässig ist.

Die Verordnung EG 883/2004 bestimmt die anwendbare Gesetzgebung zur Sozialen Sicherheit für die Staatsangehörigen der Länder der Europäischen Union, wenn sie ihre Berufstätigkeit auf dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Länder der Europäischen Union ausüben.

Ein Beamter einer belgischen provinzialen oder lokalen Verwaltung, der gleichzeitig als Arbeitnehmer und/oder Selbstständiger auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (zum Beispiel in Frankreich oder den Niederlanden) tätig ist, unterliegt für die Gesamtheit seiner Leistungen der belgischen Sozialversicherungsgesetzgebung.

Ein Personalmitglied einer belgischen provinzialen oder lokalen Verwaltung, das vorübergehend in ein Land der Europäischen Union entsandt wird, unterliegt weiterhin der belgischen Sozialversicherungsgesetzgebung, wenn

  • das Abhängigkeitsverhältnis während der Periode der Entsendung bestehen bleibt;
  • die Beschäftigung im anderen Land nicht länger als 24 Monate dauert;
  • der Arbeitnehmer eine genau definierte Aufgabe für Rechnung der Verwaltung erledigt;
  • der Arbeitnehmer keine Ersatzkraft für einen anderen entsandten Arbeitnehmer ist.

Vor der zeitweiligen Entsendung muss der Arbeitgeber ein Formular A1 ausfüllen, vom LSS beglaubigen lassen und dem Arbeitnehmer überreichen. Mit dem Formular A1 bestätigt das LSS, dass der Entsandte auch während seiner Beschäftigungsperiode im Ausland der belgischen Sozialen Sicherheit unterliegt.

Ausführlichere Informationen über die Beschäftigung im Ausland und das zu beglaubigende Formular erhalten Sie beim Aktenverwalter Ihrer Verwaltung.