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6.1.1.2. Berechnung der Ermäßigung

Um den Betrag der Beitragsermäßigung, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, zu berechnen, sind folgende Schritte zurückzulegen:

  • Bestimmung des Referenzmonatslohns des Arbeitnehmers;
  • Bestimmung des Grundbetrags der Ermäßigung anhand des Referenzmonatslohns;
  • Festlegung des Ermäßigungsbeitrags in Abhängigkeit des Leistungsbruchs des Arbeitnehmers.

1. Bestimmung des Referenzmonatslohns des Arbeitnehmers

S= (W / H) x U

Wobei:

  • S = Referenzmonatsgehalt = der Lohn eines Arbeitnehmers, der während des gesamten betreffenden Kalendermonats Vollzeitleistungen erbringt.
  • W = der Bruttolohn, der sich auf den betreffenden Kalendermonat bezieht und dem Arbeitnehmer tatsächlich gezahlt wurde.
  • Der Faktor W umfasst alle Entschädigungen, auf die – auf der Grundlage von Artikel 23 des Gesetzes vom 29.06.1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Artikel 19 des zur Ausführung dieses Gesetzes verabschiedeten Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 – Sozialversicherungsbeiträge (das doppelte Urlaubsgeld fällt nicht unter den Lohnbegriff) geschuldet werden, mit Ausnahme:
    • der Entschädigungen, die Arbeitnehmern aufgrund der Kündigung des Arbeitsvertrags gezahlt werden;
    • des einfachen Abgangsurlaubsgelds, das vom (früheren) Arbeitgeber gezahlt wird, bei dem der Arbeitnehmer aus dem Dienst scheidet;
    • der Jahresendprämien (u. a. der Attraktivitätsprämie für Personalmitglieder öffentlicher Krankenhäuser).
      Wenn die Jahresendprämie größer ist als der Faktor S, wird dieser Faktor um den Unterschied zwischen der Jahresendprämie und dem Faktor S für den Monat, in welchem sie gezahlt wird, erhöht.
    Der Faktor W wird (bei einem neuen Arbeitgeber) um das einfache Urlaubsgeld erhöht, das (in der Urlaubsregelung Privatsektor) durch den früheren Arbeitgeber vorzeitig ausgezahlt wurde.
  • H = die Anzahl der vom Arbeitnehmer im betreffenden Monat geleisteten Arbeitsstunden.
  • U = die Anzahl der von einem Vollzeitarbeitnehmer im betreffenden Monat geleisteten Arbeitsstunden.
  • Unter „Arbeitsstunden“ werden die Stunden verstanden, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ableistet und für die er Lohn empfängt, ausgenommen der Stunden/Tage, die durch eine Vertragsbruchentschädigung gedeckt sind.
  • Der Bruch W/h wird auf den nächsten Eurocent aufgerundet (0,005 EUR wird 0,01 EUR).

2. Bestimmung des Grundbetrags der Ermäßigung

Der Grundbetrag der Ermäßigung (Rp) wird je nach der Höhe des Referenzmonatslohns (S) berechnet.

Der Grundbetrag (Rp) ist abhängig von der Zone, in welcher sich der Referenzmonatslohn (S) des Arbeitnehmers befindet. Zu diesem Zweck werden folgende 2 Lohngrenzen angewendet: das garantierte Mindestmonatseinkommen X 103% (S1) und 1.828,72 Euro (S2). Die Lohngrenzen sind an den Schwellenindex 103,14 (Basis 100 = 1996) gekoppelt und betragen 1,577,89 Euro (S1) bzw. 2.461,27 Euro (S2).

Der maximale Ermäßigungsbetrag (V) des Arbeitsbonus entspricht 12,65% des durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens (S1). µ wird bis auf die zweite Ziffer nach dem Komma gerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommen von 1.546,87 Euro beträgt V 189,98 EUR.


  • Beträgt der Referenzmonatslohn nicht mehr als 1.577,89 EUR, dann entspricht der Grundbetrag der Ermäßigung dem maximalen Ermäßigungsbetrag von 193,79 EUR.
  • Beträgt der Referenzmonatslohn mehr als 1.577,89 EUR, aber nicht mehr als 2.461,27 EUR, dann wird der Grundbetrag der Ermäßigung gemäß folgender Formel berechnet:
    R(p) = 193,79 – {alfa x (S – S1)} =193,79 – {alfa x (S – 1.577,89)}
    wobei „al3,a“ = 193,79/ (S2 - S1).
  • Beträgt der Referenzmonatslohn mehr als 2.461,27 EUR, dann entspricht der Grundbetrag der Ermäßigung gleich null und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen Arbeitsbonus.

Die pauschale Ermäßigung verringert sich gleichmäßig vom maximalen Arbeitsbonus bei der niedrigsten Lohngrenze von 1.577,89 EUR zu einem Arbeitsbonus von 0 EUR bei der obersten Lohngrenze von 2.461,27 EUR.

R(p) wird auf die nächste Einheit auf-/abgerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird. Alpha wird auf die vierte Stelle nach dem Komma auf-/abgerundet, wobei 0,00005 aufgerundet wird, und entspricht auf Basis der indexierten Beiträge „193,79 / (2.461,27 - 1.577,89) “ bzw. 0,2194,00.

Die folgende Tabelle zeigt die Beträge, die unter Berücksichtigung der Anpassung der Lohngrenzen an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex gültig sind:







Referenzmonatslohn (S) in EUR

Grundbetrag der Ermäßigung (Rp) in EUR

<= 1.577,89

193,79

> 1.577,89 und <= 2.461,27

193,79 - {0,2194 x (S – 1.577,89)}

> 2.461,27

0

3. Berechnung des Ermäßigungsbetrags der persönlichen Beiträge

Der auf den Referenzmonatslohn (S) berechnete Grundbetrag der Ermäßigung (Rp) muss je nach Leistungen, die der Arbeitnehmer während des betreffenden Kalendermonats erbracht hat, proportional angepasst werden.

P = Rp x (H / U)

  • H = die Anzahl der vom Arbeitnehmer im betreffenden Monat geleisteten Arbeitsstunden.
  • U = die Anzahl der von einem Vollzeitarbeitnehmer im betreffenden Monat geleisteten Arbeitsstunden.
  • Der Leistungsbruch (U/H) wird auf die zweite Stelle nach dem Komma auf-/abgerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird und stets eine Zahl zwischen 0 und 1 sein muss. Dieser Bruch gibt für einen Vollzeitarbeitnehmer mit vollständigen Leistungen als Ergebnis 1 und für einen Vollzeitarbeitnehmer mit unvollständigen Leistungen und für einen Teilzeitarbeitnehmer eine Zahl zwischen 0 und 1.
  • P = der Betrag der Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, auf die der Arbeitnehmer während des betreffenden Kalendermonats Anspruch hat. Dieser Betrag wird auf die nächste Einheit auf-/abgerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird.

Die Summe der Ermäßigung für 2017 darf den Betrag von 2.325,48 Euro (= 193,79 X 12) pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht überschreiten. Die Ermäßigung darf ebenso wenig den Betrag der geschuldeten persönlichen Sozialversicherungsbeiträge des betreffenden Monats überschreiten.

Nur wenn die Ermäßigung aufgrund des Abzugs des einfachen Urlaubsgelds, das vom früheren Arbeitgeber vorzeitig ausgezahlt wurde, nicht in vollem Umfang angewandt werden kann, darf der Betrag der Überschreitung von den geschuldeten persönlichen Beiträgen des folgenden Monats abgezogen werden. Diese Übertragung auf den folgenden Monat ist jedoch nur möglich, soweit sie sich im gleichen Quartal befindet.

Diese Ermäßigung wird vom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung berechnet. Wird der Lohn nicht monatlich, sondern mit einer anderen als einer monatlichen Periodizität gezahlt, berechnet der Arbeitgeber die Ermäßigung bei der letzten Zahlung, die sich auf diesen Monat bezieht. Für Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverträgen innerhalb der Zeitspanne eines Kalendermonats wird der Vorteil der gewährten Ermäßigung am Ende jedes Vertrags oder bei jeder Zahlung, die sich auf diese Arbeitsverträge bezieht, festgelegt.