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6.3.1.2 Anwendungsbereich Definitiv ernannte Personalmitglieder

Ein definitiv ernanntes Personalmitglied hat das Recht, ab 55 Jahre bis zum Datum seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand für die Hälfte der Arbeitszeit zu arbeiten.

Ein definitiv ernanntes Personalmitglied hat das Recht, ab 50 Jahre bis zum Datum seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand für die Hälfte der Arbeitszeit zu arbeiten, sofern es zum Beginndatum des Urlaubs alle nachgenannten Voraussetzungen erfüllt:

  • Er war in den vorausgegangenen 10 Jahren mindestens 5 Jahre oder in den vorausgegangenen 15 Jahren mindestens 10 Jahre in einem schweren Beruf tätig;
  • der schwere Beruf befindet sich auf der Liste der Problemberufe, die jährlich in einem durch den Ministerrat beratenen Beschluss festgelegt wird.

Als schwerer Beruf gelten:

  • die Arbeit in Wechselschichten;
  • die Arbeit in unterbrochenen Diensten;
  • die Arbeit mit Leistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

Das definitiv ernannte Personalmitglied, welches das Recht auf Leistungen in der Hälfte der Arbeitszeit beanspruchen will, muss beim Arbeitgeber einen Antrag einreichen.