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6.3.1.4 Übergangsmaßnahmen

Das Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit auf der Grundlage des Gesetzes vom 10.04.1995 war bis zum 31.12.2011 anwendbar. Die Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit, die am 31.12.2011 auf der Grundlage der lokalen Rechtsstellungsregelung in Kraft waren, haben bis zum Ende ihrer Laufzeit Bestand. Die Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen, die das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit beansprucht haben, behalten ihre Rechte bei. Die anderen Personalmitglieder können keinen Antrag mehr einreichen, um das System des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit zu beanspruchen.

Definitiv ernannte Personalmitglieder, die vorzeitig für die Hälfte der Arbeitszeit ausscheiden, erhalten ein Gehalt für die Leistungen in der Hälfte der Arbeitszeit und eine monatliche Prämie von mindestens 198,32 EUR und höchstens 295,99 EUR.

Sozialversicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge werden für die Leistungen in der Hälfte der Arbeitszeit geschuldet. Die monatliche Prämie ist von Sozialversicherungsbeiträgen und Pensionsbeiträgen befreit.

Die definitiv ernannte Personalmitglieder können die Maßnahme bis zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung nutzen, können aber auch aus dem System aussteigen. Das Personalmitglied, das dieses System verlässt, kann keinen Antrag mehr einreichen, um dem System erneut beizutreten.