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5.5.5. Besondere Einbehaltung vom (doppelten) Urlaubsgeld

  1. Vertraglich angestellte Personalmitglieder, die der Jahresurlaubsregelung des Privatsektors unterliegen, schulden einen persönlichen Beitrag von 13,07% des doppelten Urlaubsgeldes.
    Diese Einbehaltung wird nicht geschuldet für das doppelte Urlaubsgeld des dritten, vierten und fünften Tags der vierten Urlaubswoche (= 7% des Bruttomonatslohns). Der Erlös der Einbehaltung vom doppelten Urlaubsgeld des Privatsektors ist für die Globalverwaltung bestimmt.
  2. Definitiv ernannte Personalmitglieder und vertraglich angestellte Personalmitglieder, die der Urlaubsregelung des öffentlichen Sektors unterliegen, schulden ebenfalls einen persönlichen Beitrag von 13,07 % ihres Urlaubsgeldes, und zwar auf den vollständigen Betrag dieses Urlaubsgeldes.
    Der Erlös der Einbehaltung des Urlaubsgelds des öffentlichen Sektors wird dem FPD zugeteilt und ist für den solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen bestimmt.
    Jedoch ist die Einbehaltung des Urlaubsgelds des öffentlichen Sektors der vertraglich angestellten Personalmitglieder der Polizeizonen für die Globalverwaltung bestimmt.
  3. Es wird eine Einbehaltung von 13,07% des vollständigen Betrags des Urlaubsgelds geschuldet, das Bürgermeistern, Schöffen und ÖSHZ-Vorsitzenden gewährt wird. Dieser so genannte Ausgleichsbeitrag für Pensionen wird sowohl vom Urlaubsgeld der nicht geschützten lokalen Mandatsträger, die das ergänzende Sozialstatut in Anspruch nehmen und deren Gehalt gemäß der Regelung für Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist, als von dem der geschützten lokalen Mandatsträger, die nicht unter das Sozialstatut fallen und die daher für ihr Mandatsgehalt keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, einbehalten.
    Der Erlös des Ausgleichsbeitrags für die Pensionen wird dem FPD zugeteilt und ist für die Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse bestimmt.