Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

3.3.6.3. Bedingungen bezüglich des Künstlers als Freiwilligen

  • Der Künstler darf zum Zeitpunkt der Lieferung einer künstlerischen Leistung und/oder der Produktion eines künstlerischen Werks an den Auftraggeber nicht durch einen Arbeitsvertrag, einen Werkvertrag oder eine statutarische Anstellung gebunden sein, es sei denn, dass die Leistungen beider Aktivitäten völlig unterschiedlicher Art sind.
  • Der Künstler muss Folgendes besitzen:
    • eine „Künstlerkarte“, die von der Künstlerkommission ausgestellt wurde und alle fünf Jahre verlängert werden muss.
    • eine „Leistungsübersicht“, die pro Kalenderjahr geführt wird und die vor jeder Leistung eingetragen wird. Die Leistungsübersicht umfasst die Art, das Datum und die Dauer der Leistung, den Betrag der Kostenerstattung, den Namen der ZDU-Nummer des Auftraggebers und die Unterschrift des Auftraggebers.
  • Wenn diese Verpflichtung und/oder Leistungsübersicht der „Künstlerkarte“ nicht eingehalten wird oder wenn die Angaben auf der Karte oder der Leistungsübersicht nicht richtig oder unvollständig sind, können weder der Künstler noch der Auftraggeber diese kleine Entschädigungsregelung während des laufenden Kalenderjahres geltend machen.
  • Bei Nichteinhaltung werden der Künstler und die Auftraggeber für die betreffenden künstlerischen Leistungen oder das betreffende künstlerische Werk der Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer unterworfen.