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6.2.5.3. Modalitäten: Arbeitskarte

Ein Arbeitgeber kann eine Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer nur beanspruchen, wenn der Jugendliche während der Gültigkeitsdauer einer Arbeitskarte eingestellt wird und auf der Arbeitskarte vermerkt ist, dass der Jugendliche besonders gering qualifiziert oder gering qualifiziert ist oder über einen Sekundarabschluss verfügt (siehe 6.2.2.5.).

Die Arbeitskarte bescheinigt, dass der Jugendliche die Bedingungen für eine Zielgruppenermäßigung junge Arbeitnehmer erfüllt.

Auf der Arbeitskarte sind der Name, Vorname und die Erkennungsnummer für die Soziale Sicherheit des Jugendlichen sowie das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der Arbeitskarte und das Datum der Antragstellung der Arbeitskarte angegeben.

Gegebenenfalls bescheinigt sie, dass der Jugendliche eine Person ausländischer Herkunft oder eine Person mit einer Behinderung ist.

Die Beantragung der Arbeitskarte wird für unzulässig erklärt, wenn sie vor dem 1. Januar des Jahres erfolgt, in dem der Jugendliche 19 Jahre alt wird oder zu einem Zeitpunkt, zu dem der Jugendliche noch eine schulische Ausbildung mit einem unvollständigen Lehrplan im Tagesunterricht absolviert.

Wenn die Beschäftigung des Jugendlichen vor dem 1. Januar des Jahres erfolgt, in dem der Jugendliche 19 Jahre alt wird und ab diesem Datum fortgesetzt wird, kann nur der Arbeitgeber eine Arbeitskarte beantragen, die sich auf die Bescheinigung des neu eingestellten Arbeitnehmers bezieht. Der Antrag der Arbeitskarte durch den Arbeitgeber wird nur bearbeitet, wenn er einzeln eingereicht wird und die Identität des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sowie der Wohnsitz des Arbeitnehmers, seine Erkennungsnummer für die soziale Sicherheit und das Datum seines Dienstantritts angegeben sind.

Der Antrag auf den Erhalt der Arbeitskarte muss spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem der neue Arbeitnehmer 19 Jahre alt wird, beim zuständigen Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht werden.

Wird der Antrag auf den Erhalt der Arbeitskarte außerhalb dieser Frist gestellt, so wird die Periode, in der das Arbeitslosengeld und/oder die Zielgruppenermäßigung für Langzeitarbeitssuchende gewährt werden kann, um eine Periode verringert, die am Tag des Dienstantritts beginnt und am letzten Tag des Quartals, in dem die verspätete Einreichung des Antrags der Arbeitskarte liegt, endet.

Für die Gewährung der Zielgruppenermäßigung wird der Jugendliche, der zum Zeitpunkt des Antrags der Arbeitskarte die Bedingungen erfüllt, einem Jugendlichen gleichgestellt, der diese Bedingungen zum Zeitpunkt der Einstellung erfüllt.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung einer Arbeitskarte wurde infolge der Sechsten Staatsreform vom LfA auf die Regionen übertragen.

FOREM und Actiris stellen im Rahmen des Aktiva-Plans den Bewohnern der Wallonischen Region bzw. der Region Brüssel-Hauptstadt Arbeitskarten für junge Arbeitnehmer aus.

In der Flämischen Region werden seit 01.07.2016 keine Arbeitskarten mehr für Jugendliche ausgestellt, die nach diesem Datum eingestellt werden.

Das LfA ist so lange für die Gewährung einer Arbeitskarte in der Deutschsprachigen Region zuständig, bis die Region beschließt, ihre operationelle Zuständigkeit auszuüben.