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3.2.3.4. Geschuldete Sozialversicherungsbeiträge

Die Entschädigungen, die Künstler für die erbrachten künstlerischen Leistungen oder die produzierten künstlerischen Werke zuerkannt werden, werden als Lohn betrachtet, auf den Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden. Der anwendbare Basisbeitragsprozentsatz beträgt 59,03% (13,07% Arbeitnehmerbeitrag und 45,96% Arbeitgeberbeitrag) des mit 108% veranschlagten Lohns.

Der Beitragssatz verringert sich auf ab 01.01.2018 um 0,04 %.

Eine Verwaltung, die einen Künstler einstellt, hat Anspruch auf eine Zielgruppenermäßigung (siehe 6.2.11.).