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3.3.5.2. Entschädigungen für Freiwilligenarbeit

Freiwilligenarbeit ist stets unentgeltlich: Es wird davon ausgegangen, dass Freiwillige für die erbrachten Leistungen keinen Lohn erhalten.

Der unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit schließt nicht aus, dass die Organisation die Kosten erstatten kann, die dem Freiwilligen entstehen. Einem Freiwilligen können nur Entschädigungen gewährt werden, die zur Erstattung der Kosten dienen, die ihm im Rahmen seiner Freiwilligenaktivitäten entstanden sind.

Die Richtigkeit und der Umfang dieser Kosten sind nachzuweisen, sofern der Gesamtbetrag der erhaltenen Vergütungen nicht mehr als 24,79 EUR pro Tag und 991,57 EUR pro Jahr beträgt. Diese beiden Beträge sind an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex gekoppelt und werden am 1. Januar jedes Kalenderjahres angepasst.

Für das Jahr 2017 dürfen die Freiwilligenentschädigungen nicht mehr als 33,36 EUR pro Tag und 1.334,55 EUR pro Jahr betragen.

Sodann werden diese Entschädigungen ausschließlich in Form der pauschalen Erstattung der tatsächlich anfallenden Kosten geleistet:

  • die Kosten für Fahrten der Freiwilligen mit dem eigenen Beförderungsmittel oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der Wohnung und dem Sitz der Einrichtung oder dem Ort, an dem die Aktivitäten organisiert werden, oder den Orten, die mit den Aktivitäten in Zusammenhang stehen, aber kein fester Ort der Aktivität sind,
  • Aufenthaltskosten (Kosten für Erfrischungen und Mahlzeiten),
  • alle anderen Kosten, bei denen es aufgrund der Art und des geringen Betrags nicht üblich ist, Nachweise vorzulegen (Kosten für Sportausrüstung, Telefon, Fax, Briefmarken, Unterlagen usw.).

Beläuft sich der Gesamtbetrag der Pauschalentschädigungen, die ein Freiwilliger von einer oder mehreren Organisationen erhält, auf mehr als 33,36 Euro pro Tag oder 1.334,55 Euro pro Jahr, können diese Kosten als eine Erstattung der angefallenen Kosten nur für den Fall betrachtet werden, dass Richtigkeit und Höhe dieser Kosten anhand beweiskräftiger Unterlagen nachgewiesen werden können.

Die pauschalen und realen Kostenentschädigungen für einen Freiwilligen dürfen im Laufe eines Kalenderjahres nicht kombiniert werden.

Abweichend davon kann eine pauschale Kostenentschädigung mit einer Erstattung tatsächlich entstandener Fahrtkosten für maximal 2000 Kilometer pro Jahr kombiniert werden. Benutzt der Freiwillige ein eigenes Fahrzeug (Kfz, Motorrad oder Moped), wird der Betrag der tatsächlichen Fahrtkosten vom 01.07.2016 bis 01.07.2017 auf Basis einer Entschädigung von 0,3363 EUR pro Kilometer berechnet. Benutzt der Freiwillige sein eigenes Fahrrad, wird der Betrag auf Basis einer Fahrtkostenpauschale von 0,23 EUR pro Kilometer berechnet.
Die gesamte Fahrtkostenentschädigung für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des eigenen Fahrrads oder des eigenen Fahrzeugs darf pro Jahr und Freiwilliger das 2000-fache der Kilometerpauschale für das eigene Fahrzeug nicht überschreiten.

Falls eine Verwaltung einem Freiwilligen Entschädigungen zahlt, ist jeder Freiwillige darüber zu informieren, welche Entschädigungen gezahlt werden und in welchen Fällen diese Zahlung erfolgen wird. Diese Informationspflicht ist zu erfüllen, bevor der Freiwillige eine Freiwilligentätigkeit aufnimmt.