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3.3.5.3. Geschuldete Sozialversicherungsbeiträge

Die Freiwilligen gewährten Kostenerstattungen sind von Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

Wird der Höchstbetrag der Tages- oder Jahrespauschalen überschritten und können die entstandenen Kosten nicht nachgewiesen werden, werden die erbrachten Leistungen nicht mehr als Freiwilligentätigkeit anerkannt. Das LSS betrachtet diese Person nicht mehr als einen Freiwilligen, sondern als einen vertraglichen Arbeitnehmer. Die ihm gewährten Entschädigungen werden als Lohn eingestuft, für den Sozialversicherungsbeiträge in der Arbeitnehmerregelung geschuldet werden. Der Arbeitnehmer muss in der Dimona angegeben werden und die Entschädigungen sind in der DmfAPPL zu melden.