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2.2.2. Beitrittsverfahren

Der Antrag auf Beitritt zum LSS muss mit Formular R1 geschehen, das auf der LSS-Website zur Verfügung steht. Eine Kopie oder Abschrift der Satzung der Verwaltung muss dem LSS übermittelt werden, sofern dies noch nicht durch Zuteilung der Unternehmensnummer geschehen ist.

Im Rahmen eines möglichen Beitritts wird die Satzung der provinzialen oder lokalen Verwaltung geprüft. Je nach Art der Behörde muss diese Satzung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften abgefasst werden, d. h. den anwendbaren Bestimmungen des Provinzialgesetzes oder des flämischen Provinzialdekrets (autonome Provinzialregien), dem Neuen Gemeindegesetz oder dem flämischen Gemeindedekret (autonome Gemeinderegien), dem ÖSHZ-Gesetz vom 08.07.1976 oder dem ÖSHZ-Dekret vom 19.12.2008 (ÖSHZ-Vereinigungen) oder der regionalen Gesetzgebung über die Interkommunalen (flämisches Dekret vom 06.07.2001 über die interkommunale Zusammenarbeit, dem Wallonischen Gesetzbuch der lokalen Demokratie und Dezentralisierung, Buch V, Teil eins oder dem Gesetz vom 22.12..1986 über die Interkommunalen).

Erst nachdem die Untersuchung der Satzung ergeben hat, dass sie mit den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist, kann die Verwaltung auf der Grundlage von Artikel 32 der koordinierten Gesetze über Familienbeihilfen für Arbeitnehmer dem LSS angeschlossen werden.

Über das Formular R1 muss die Verwaltung eine Reihe von Fragen beantworten, die im Rahmen eines Beitritts zum LSS grundlegend wichtig sind. Es handelt sich um folgende Fragen:

  • Wann stellt die Verwaltung ihre ersten Arbeitnehmer ein und wie viele Arbeitnehmer werden am letzten Tag des Quartals beschäftigt sein?
  • Wird die Verwaltung definitiv ernanntes Personal einstellen? Falls ja, wer wird die Pensionsbeiträge zahlen und welche Einrichtung wird die Pensionen der definitiv ernannten Personalmitglieder auszahlen?
  • Wird die neue Verwaltung infolge einer Zusammenlegung oder Spaltung einer oder mehrerer lokaler und provinzialer Verwaltungen eingerichtet? Falls ja, hatten diese Verwaltungen endgültig ernannte Personalmitglieder im Dienst?
  • Welcher Betrag wird für die monatlichen Vorschüsse der Sozialversicherungsbeiträge, die die Verwaltung dem LSS schulden wird, zugrunde gelegt?
  • Erteilt die Verwaltung dem LSS eine Vollmacht für den automatischen Bankeinzug der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge?
  • Wird die Verwaltung für die Ausfertigung und gegebenenfalls die Übermittlung der Sozialversicherungsmeldungen ein „Full Service“-Sekretariat, einen Dienstleister oder einen Softwareanbieter in Anspruch nehmen?
  • Welches sind die Identitätsangaben des Verantwortlichen für die Zugänge des Unternehmens, der die gesicherten Anwendungen der Sozialen Sicherheit abfragen kann?
  • Möchte die Verwaltung dem zweiten Pensionspfeiler vertragliche Personalmitglieder beitreten, der von BI-Ethias verwaltet wird? Falls ja, ab wann und zu welchem Prozentsatz des Pensionszuschlags?

Nach Eingang der Antworten auf oben gestellte Fragen wird das LSS das Arbeitgeberrepertorium des LSS eingetragen, das auf der Portalsite der Sozialen Sicherheit abgerufen werden kann.

Nur provinziale und lokale Verwaltungen, die Personalmitglieder einstellen, sind im Arbeitgeberrepertorium des LSS aufgenommen. Eine neue provinziale oder lokale Verwaltung, die (noch) keine Personalmitglieder einstellt, erhält eine Unternehmensnummer, ist aber kein Arbeitgeber, der Personalmitglieder beschäftigt, und wird nicht in das Arbeitgeberrepertorium des LSS aufgenommen.

Eine provinziale oder lokale Verwaltung, die in das Arbeitgeberrepertorium aufgenommen wurde, wird automatisch in das Netzwerk der sozialen Sicherheit integriert. Sofern dies noch nicht geschehen ist, kann die Verwaltung keine Dimona-Meldungen, DmfAPPL-Sozialversicherungsmeldungen oder andere Meldungen an das LSS vornehmen.

Im Arbeitgeberrepertorium des LSS kann der Arbeitgeber eine Reihe von allgemeinen Angaben (Adresse, Ansprechpartner...) über einen gesicherten Zugang zur Portalsite der Sozialen Sicherheit selbst ändern. Die sonstigen Angaben (Niederlassungseinheiten, Beitritt zum zweiten Pensionspfeiler vertragliche Personalmitglieder, Beitritt zum solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen...) können nur durch die Mitarbeiter des LSS geändert werden.