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5.4 Einleitung

Ein Pensionsbeitrag wird dem LSS durch die Verwaltungen geschuldet, die für ihre definitiv angestellten Personalmitglieder einer der folgenden Einrichtungen angeschlossen sind:

  • dem solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen;
  • dem Pool der halbstaatlichen Einrichtungen;
  • der Pensionsregelung der Staatskasse.

Die Verwaltungen, die dem solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind, schulden für ihre definitiv ernannten Personalmitglieder

  • einen Basispensionsbeitrag;
  • einen Verantwortlichkeitsbetrag, wenn die Pensionslast des ehemaligen definitiv ernannten Personalmitglieds der Verwaltung die gesetzlich geschuldeten Basispensionsbeiträge für die derzeitigen definitiv Ernannten überschreitet.

Eine Verwaltung, die dem solidarischen Pensionsfonds angeschlossen ist, kann den Basispensionsbeitrag und den Verantwortlichkeitsbeitrag selbst an das LSS zahlen, muss aber diese Beiträge im Rahmen eines Versicherungsvertrags auch der Vorsorgeeinrichtung übertragen. Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt dann die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem LSS.

Die dem „Pool der halbstaatlichen Einrichtungen“ angegliederten Verwaltungen schulden für ihre definitiv ernannten Personalmitglieder für den Pensionsbeiträgen unterliegenden Lohn einen persönlichen Beitrag von 7,50 % und einen Arbeitgeberbeitrag von 36 %.

Die der Pensionsregelung der Staatskasse angegliederten Verwaltungen schulden für ihre definitiv ernannten Personalmitglieder auf den Pensionsbeiträgen unterliegenden Lohn einen persönlichen Beitrag von 7,50 %.