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5.5.13.1. Des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie (SAB)

Das LSS ist auch für die Einnahme eines besonderen Arbeitgeberbeitrags und einer persönlichen Einbehaltung von der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie zuständig (abgekürzt SAB).

Obwohl die Maßnahme prinzipiell nur für Arbeitgeber des Privatsektors in Betracht kommt, kann eine lokale oder provinziale Verwaltung, für die der Ministerrat oder die Exekutive einen Sanierungsplan genehmigt hat und die als ein Unternehmen in Umstrukturierung oder ein Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt wurde, auf ihre vertraglichen Personalmitglieder die SAB-Regelung anwenden.

Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ können vom Ministerium der Beschäftigung Unternehmen anerkannt werden, die im Jahresabschluss der beiden Geschäftsjahre, die der Beantragung der Anerkennung vorausgehen, einen Verlust aus der normalen beruflichen Tätigkeit vor Steuern erleiden, wenn dieser Verlust für das letzte Geschäftsjahr den Betrag der Abschreibungen und Wertminderungen auf Gründungskosten, immaterielle und materielle feste Aktiva überschreitet.

Als „Unternehmen in Umstrukturierung” können vom Ministerium der Beschäftigung Arbeitgeber anerkannt werden, die eine kollektive Entlassung vornehmen oder bei denen während des Jahres vor der Anerkennung die Anzahl der Arbeitslosigkeitstage mindestens 20% der insgesamt gemeldeten Tage der Arbeitnehmer ausmacht, wie in Kapitel 7 des Königlichen Erlasses vom 03.05.2007 festgelegt ist.

Die SAB setzt sich zusammen aus:

  • einem Arbeitslosengeld zu Lasten des LfA,
  • eine Betriebsprämie zu Lasten eines Schuldners.

Die Regelmäßigkeit der Betriebsprämie gilt in der Regel monatlich bis einschließlich des Monats, in dem der Begünstigte 65 Jahre alt wird, aber der Schuldner kann die Betriebsprämie ansparen und die Betriebsprämie weniger oft als monatlich zahlen.

Der Sonderbeitrag und die persönliche Einbehaltung werden vom Schuldner der Betriebsprämie geschuldet. Dies kann der frühere Arbeitgeber sein, aber auch eine andere Person oder Einrichtung, welcher der Arbeitgeber per Vertrag seine Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsprämie überträgt.

Wenn der Arbeitslose in der SAB die Arbeit wiederaufnimmt, werden der besondere Arbeitgeberbeitrag und die persönliche Einbehaltung nicht geschuldet, wenn

  • die Tätigkeit nicht unmittelbar oder mittelbar durch den Arbeitgeber (oder einem Arbeitgeber derselben Gruppe) erfolgt, der den Arbeitnehmer entlassen hat;
  • das individuelle oder kollektive Abkommen den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass die Betriebsprämie bei einer Arbeitswiederaufnahme fortgezahlt wird.