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3.3.2.2 Das Kontingent von 475 Arbeitsstunden

Das Kontingent von 475 Arbeitsstunden, für das ein Student mit einem Studentenvertrag keinen normalen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegt, wird als Kalenderjahr gerechnet. Der Zähler wird bei Beginn jedes neuen Kalenderjahres auf 475 übrige Tage zurückgesetzt und die Anzahl der übrigen Stunden wird auf Basis der in der Dimona mit Arbeitnehmertyp STU angegebenen Arbeitsstunden aktualisiert.

Nur die tatsächlich geleisteten Stunden werden als „Stunden“ angegeben und vom Kontingent abgezogen. Die Stunden für Feiertage, bestimmte Krankheitstage und andere bezahlte Stunden, die keine tatsächlich gearbeiteten Stunden sind, aber für die der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, werden nicht in die „Anzahl Stunden“ übernommen. Die Entschädigung für diese Stunden wird aber für die Berechnung des Solidaritätsbeitrags zum Lohn hinzugefügt

Wird das Kontingent von 475 Arbeitsstunden überschritten, werden für die Beschäftigung des Studenten Sozialversicherungsbeiträge geschuldet.

Wenn er eine korrekte Dimona-Meldung beim LSS eingereicht hat, kommt dem Arbeitgeber während der 475 Arbeitsstunden des Studentenkontingents der Solidaritätsbeitrag zugute. Ab der 476. Arbeitsstunde werden die normalen Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Die Arbeitsleistungen, die der Student bei demselben Arbeitgeber oder bei einem früheren Arbeitgeber erbracht hat, bevor die Höchstzahl der Arbeitstage überschritten wurde, unterliegen keinen Sozialversicherungsbeiträgen, sondern nur dem Solidaritätsbeitrag.

Die Anzahl der Arbeitsstunden, die ein Student während des Kalenderjahres zum ermäßigten Solidaritätsbeitrag arbeiten kann, wird auf Basis der Meldungen als Student in der Dimona gepflegt und kann auf der Website www.studentatwork.be .abgefragt werden. Die Anzahl der gemeldeten Stunden zum Zeitpunkt der Durchführung der Dimona (wenn auf Basis der eingereichten Quartalsmeldung das Kontingent angepasst wird) ist für die Berechnung des Kontingents entscheidend, und nicht das Beschäftigungsdatum an sich(siehe 7.5.3.2.).

Der Student kann jederzeit über einen persönlichen, gesicherten Zugriff auf die Online-Anwendung „student@work” den Restsaldo seines jährlichen Kontingents von 475 Arbeitsstunden abfragen. Er kann auch für einen künftigen Arbeitgeber eine Bescheinigung mit der Anzahl übriger Stunden ausdrucken oder die Bescheinigung per elektronischer Post versenden.
Ein Arbeitgeber, der von einem Studenten den Zugriffscode erhält, kann drei Monaten lang die Anzahl übriger Stunden des Kontingents des Studenten abfragen.

Ab 01.07.2016 kann diese Regelung gewählt werden oder es besteht die Wahl, den Solidaritätsbeitrag anzuwenden oder nicht anzuwenden. Da dies sowohl für den Studenten als auch für den Arbeitgeber Auswirkungen hat, wird diese Wahl am besten im Voraus erörtert und eventuell im Vertrag festgelegt. Die in der Dimona angegebene „Art Arbeitnehmer“ legt fest, ob es sich um den Solidaritätsbeitrag (STU) handelt oder nicht (EXT - OTH).

Hinweis: Dass ein Student normalen Beiträgen unterliegt, hat keinen Einfluss auf den Arbeitsvertrag, der abgeschlossen wird. Mit anderen Worten: Der Student arbeitet weiterhin mit einem Studentenvertrag. Er muss als solcher (STU) nur dann in der Dimona angegeben werden, wenn auch der Solidaritätsbeitrag für Studenten angewandt wird.


Auf den Lohn eines Studenten, für den nicht die normalen Sozialversicherungsbeiträge gelten, sind eine Solidaritätsbeitrag von 8,13 % (siehe 5.5.8) sowie ein Arbeitgeberbeitrag von 0,01 % für den Asbestfonds zu zahlen.