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4.1.2.1. Der Sozialversicherungsbeiträgen unterworfene Lohn

Der Begriff des sozialversicherungspflichtigen Lohns setzt sich zusammen aus:

  • den eigentlichen Löhnen, Besoldungen oder Gehältern
  • dem Überstundenlohn,
  • allen anderen Vorteilen, deren Gewährung sich nicht aus einem Vertrag, einer Regelung, Tradition oder der Satzung ergibt, sondern die als Gegenleistung für ausgeführte Arbeit gewährt werden,
  • den Vorteilen, deren Gewährung sich nicht aus einem Vertrag, einer Regelung, Gepflogenheit oder einer Satzung ergeben, sondern die als Gegenleistung für ausgeführte Arbeiten gewährt werden, ohne dass eine andere Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Vorteile gesucht werden muss,
  • den Prämien und Entschädigungen aller Art,
  • dem Lohn für Abwesenheitstage, auf den der entlassene Arbeitnehmer gesetzlich Anspruch hat, um eine neue Stelle zu suchen,
  • den Beträgen, die als Ergänzung zum doppelten Urlaubsgeld gezahlt werden,
  • dem Lohn, der für Abwesenheitstage aufgrund von Familienereignissen, staatsbürgerlichen Verpflichtungen oder Zivilaufträgen geschuldet wird,
  • den Nacht-, Samstags- und Sonntagszulagen,
  • den Beträgen, die das LfA oder ein ÖSHZ einem Arbeitnehmer im Rahmen der Aktivierung des Arbeitslosengeldes, des Eingliederungseinkommens oder der Sozialhilfe gewährt;
  • der Eingliederungsentschädigung, die durch Umstrukturierung im Privatsektor entlassenen Arbeitnehmern gezahlt wird,
  • der Ergänzungsentschädigung im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie, die der Schuldner während einer Periode der Arbeitswiederaufnahme beim ehemaligen Arbeitgeber fortzahlt.