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3.3.1. Freiwillige Feuerwehrleute

Zum Einsatzpersonal einer Hilfeleistungszone gehören:

  • die Berufsfeuerwehrleute;
  • die freiwilligen Feuerwehrleute;
  • die Berufssanitäter, die keine Feuerwehrleute sind;
  • die freiwilligen Sanitäter, die keine Feuerwehrleute sind.

Ein freiwilliger Feuerwehrmann ist ein Personalmitglied der Zone, für das die Funktion in der Zone keine Haupttätigkeit darstellt.

Für freiwillige Feuerwehrmänner gilt eine besondere Regelung für die Anwendung der Sozialsicherheitsbeiträge, die in Artikel 17quater im Königlichen Erlass vom 28.11.1969 zur Ausführung des Gesetzes zur Sozialen Sicherheit vom 27.06.1969 dargelegt wird.

Die Entschädigungen, die freiwillige Feuerwehrleute zuerkannt werden, sind von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, sofern sie den Betrag von 785,95EUR pro Quartal nicht überschreiten. Der Betrag von 785,95 EUR berücksichtigt die Veränderungen des Verbraucherpreisindex und wird zu diesem Zweck am 01.01.2000 an den Schwellenindex 103,14 gekoppelt.
Obwohl der Wortlaut von Artikel 17quater diesbezüglich keine Bestimmungen enthält, hat der damals zuständige Minister der sozialen Angelegenheiten beschlossen, dass die in der Verwaltungspraxis vor dem 01.01.1991 vorgenommene Unterscheidung zwischen Entschädigungen für regelmäßige Leistungen (stets sozialversicherungspflichtig) und denen für außerordentliche Leistungen (stets von Sozialversicherungsbeiträgen stets befreit) bei der Anwendung von Artikel 17quater fortbesteht.

Dies bedeutet, dass Entschädigungen, die freiwilligen Feuerwehrleuten für außerordentliche Leistungen zuerkannt werden – d.h. Leistungen, zu denen die freiwilligen Feuerwehrleute unerwartet aufgefordert werden, insbesondere bei Brandbekämpfung und Reaktion auf Hilfsersuchen bei Katastrophen oder im Rahmen des Dienstes 100 – unabhängig von der Höhe des Betrags stets von Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind.

Die Entschädigungen, die freiwilligen Feuerwehrleuten für regelmäßige Leistungen zuerkannt werden, unterliegen nicht Sozialversicherungsbeiträgen, soweit der indexierte Betrag von 1.057,81 EUR pro Quartal nicht überschritten wird. Bei Überschreitung dieses Schwellenwerts werden persönliche und Arbeitgeberbeiträge für den Gesamtbetrag der gezahlten Entschädigungen und nicht nur für den über dem Schwellenwert liegenden Teilbetrag geschuldet.

Alle Leistungen der freiwilligen Feuerwehrleute, die keinen dringlichen und unvorhersehbaren Charakter haben, werden als regelmäßige Leistungen betrachtet. Dies betrifft u. a. folgende Aufgaben oder Aufträge, mit denen freiwillige Feuerwehrleute betraut werden können:

  • Übungen und Ausbildungskurse;
  • Bereitschaftsdienste in Kasernen oder zu Hause, ausgenommen bei außerordentlichen und nicht vorhergesehenen Verstärkungen;
  • die Entschädigung oder das Kontingent der Stunden, die vorgesehen sind für:
    • den Offizier-Dienstleiter,
    • die administrativen Aufgaben,
    • die Wartung der Fahrzeuge,
    • die Instandhaltung des Materials.

Ein freiwilliger Feuerwehrmann kann innerhalb der gleichen Hilfeleistungszone nicht gleichzeitig Berufsfeuerwehrmann und freiwilliger Feuerwehrmann sein. Stellt das LSS eine Kumuluierung fest, unterliegen alle Löhne des Feuerwehrmanns Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund seiner Berufstätigkeit.

Bemerkung:

Die Entschädigungen für einen freiwilligen Sanitäter, der kein Feuerwehrmann ist, unterliegen Sozialversicherungsbeiträgen. Freiwillige Feuerwehrleute ohne Brevet unterliegen für alle Leistungen, die sie im Rahmen des Dienstes 100 erbringen, einschließlich Interventionen mit einem Krankenwagen anlässlich eines Notrufs oder einer Brandmeldung, Sozialversicherungsbeiträgen.