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3.3.4. Ärzte

Vertraglich angestellte und definitiv ernannte Ärzte, die in Pflegeeinrichtungen (Senioren- und Pflegeheime sind hier nicht Pflegeeinrichtungen gemäß dem Gesetz über Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, koordiniert am 10.07.2008, gleichgesetzt), Schul- und Berufsberatungsdiensten, psycho-medizinisch-soziale Zentren oder Diensten für medizinische Schulaufsicht beschäftigt sind, sind grundsätzlich dem Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer unterworfen.

Aufgrund von Artikel1 §3 des Gesetzes zur Sozialen Sicherheit vom 27.06.1969 sind sie jedoch ausgeschlossen, wenn sie gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie praktizieren auch außerhalb der Einrichtungen (d. h. sie betreiben eine eigene Praxis) und sind aufgrund dieser selbstständigen Tätigkeit dem Sozialstatut der Selbstständigen unterworfen.
  • Sie zahlen die vollständigen Beiträge zum Sozialversicherungssystem der Selbständigen. Die Überweisung der vollständigen (oder unvollständigen) Beiträge zum System der Selbständigen wird von der Sozialversicherungskasse des Arztes bestätigt.
  • Sie erhalten bei den oben genannten Einrichtungen einen Lohn, der vollständig oder teilweise veränderlich ist (abhängig von der Verteilung der Honorare).

Dagegen sind vertragliche und definitiv ernannte Ärzte der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer unterworfen, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie praktizieren nicht außerhalb des Krankenhauses und sind daher nicht dem Sozialstatut der Selbstständigen unterworfen.
  • Sie praktizieren außerhalb des Krankenhauses, zahlen jedoch nicht die vollständigen Beiträge in das System der Selbstständigen ein.
  • Sie praktizieren außerhalb des Krankenhauses und zahlen die vollständigen Beiträge in das System der Selbstständigen ein, erhalten aber von der Einrichtung, in der sie als Arbeitnehmer tätig sind, nur einen festen Lohn.