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3.2.2.2. Anwendungsbereich

Das Sozialstatut für Tageseltern gilt für alle natürlichen Personen, die in einer Wohnung für die Betreuung von Kindern innerhalb einer Familie sorgen. Sie müssen bei einem durch den Dienst für Kind und Familie anerkannten Tagesdienst angeschlossen sein, mit dem sie nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind.

Darunter werden nicht verstanden: Tageseltern, die ihre Leistungen in Ausführung eines Arbeitsvertrags erbringen, aufgrund dessen sie als vertraglich angestellte Arbeitnehmer der Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer unterworfen sind, und Tageseltern, die als Selbständige tätig sind, wodurch sie für ihre Leistungen in den Anwendungsbereich des Sozialstatuts der Selbständigen fallen.