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2.6.2. Die Berechnung der Beschäftigungsverpflichtung

Das LSS kontrolliert die Beschäftigungsverpflichtung anhand der Daten, die der Arbeitgeber in der DmfA-Meldung angibt, in drei Schritten:

  • die Berechnung des Personalbestands im zweiten Quartal des vorangegangenen Jahres;
  • die Berechnung der Anzahl junger Arbeitnehmer im laufenden Quartal;
  • die Kontrolle, ob die Anzahl junger Arbeitnehmer im laufenden Quartal mehr als 1,5 % des Personalbestands im zweiten Quartal des vorangegangenen Jahres beträgt.

Der Personalbestand und die Anzahl junger Arbeitnehmer werden in Vollzeitäquivalenten (= VZÄ) berechnet.

Ausgeschlossen von der Berechnung der Erstbeschäftigungsverpflichtung sind:

  • das Personal der Unterrichtsanstalten;
  • das Personal, das keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat (= freigestellte Ärzte);
  • bestimmte Sonderkategorien, die keine Arbeitnehmer sind (Studenten, Betreuer, Tageseltern, Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, lokale Mandatsträger...).