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2.4.4.1. Einbehaltung von Amts wegen

1. Allgemeines

Mangels Zahlung innerhalb der gesetzten Frist kann das LSS den fälligen Betrag von der Schuldforderung von Amts wegen ganz oder teilweise bei den nachfolgend genannten Einrichtungen abziehen: Belfius, BNP Paribas Forits, Bpost und die Belgische Nationalbank, nacheinander in der genannten Reihenfolge.

Vor der Einbehaltung von Amts wegen mahnt das LSS die Verwaltung per Einschreiben:

  • spätestens 10 Tage nach Empfang der Mahnung die Schuld zu begleichen, mit dem Fälligkeitsdatum der Schuldforderung als Wertstellungsdatum,
  • oder innerhalb derselben Frist ihren Einwand im Zusammenhang mit der Begründetheit der Forderung vorzubringen. Der Einwand ist per Einschreiben an den Generalverwalter des LSS zu richten. Innerhalb von 60 Tagen nach Empfang dieses Schreibens befindet der Verwaltungsausschuss über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einwands.

Erfüllt die Verwaltung die vorgenannten Voraussetzungen nicht, so wird die Einbehaltung von Amts wegen ohne Formalitäten und auf einfachen Antrag des Generalverwalters des LSS, seines beigeordneten Generalverwalters oder der von ihm angegebenen Person abgebucht. Das Wertstellungsdatum ist das Datum der fälligen Schuldforderung.

2. Fälle, in denen das LSS von der Einbehaltung von Amts wegen der geschuldeten Beiträge absieht

Das LSS kann innerhalb der Grenzen einer Ordnung, die vom Verwaltungsausschuss ausgearbeitet und von den Ministern des Innern und der Sozialen Angelegenheiten bestätigt wurde, von der Einbehaltung von Amts wegen absehen.