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6.2.2.2. Betroffene Arbeitnehmer

1. Eingestellte Arbeitssuchende

Mit den eingestellten Arbeitssuchenden (= Neueinstellung) sind nicht berufstätige Arbeitnehmer gemeint, die während einer bestimmten Periode bei der regionalen Dienststelle für Arbeitsvermittlung arbeitssuchend gemeldet sind.

Um für den Aktiva-Plan in Betracht zu kommen, muss der Arbeitnehmer am Tag seines Dienstantritts als nicht arbeitender Arbeitssuchender eingetragen sein und nachweisen können, dass er an einer Mindestzahl von Tagen als solcher während einer bestimmten Periode eingetragen war, die sich je nach Lebensalter unterscheidet. Auf der Grundlage dieser Parameter stellt die zuständige Einrichtung eine Arbeitskarte mit dem entsprechenden Code aus.

Mit einem Arbeitssuchenden gleichgesetzt werden:

  • Vollarbeitslose, die als Vollzeitarbeitnehmer Arbeitslosengeld oder Eingliederungsentschädigungen erhalten;
  • Vollarbeitslose, die als freiwillige Teilzeitarbeitnehmer Arbeitslosengeld erhalten.

Einer Periode als Arbeitssuchender gleichgesetzte Perioden

Einer Periode als Arbeitssuchender werden gleichgesetzt:

  1. die Perioden während einer Periode der Eintragung als Arbeitssuchender oder während einer Periode entschädigter Vollarbeitslosigkeit, die zur Zahlung einer Entschädigung der Pflichtversicherung im Falle von Krankheit und Invalidität oder der Mutterschaftsversicherung geführt haben;
  2. die Haftperioden während einer Periode der Eintragung als Arbeitssuchender oder einer Periode entschädigter Vollarbeitslosigkeit;
  3. die Perioden der Beschäftigung als bezuschusstes Vertragspersonalmitglied;

  4. die Perioden der Beschäftigung im Rahmen einer Eingliederungszeitarbeiter;
  5. die Perioden der Beschäftigung gemäß Artikel 60, § 7 des Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 über öffentliche Sozialhilfezentren;
  6. die Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der Teilzeitschulpflicht;
  7. die Perioden der dualen Ausbildung im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31.12.1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialen Sicherheit;
  8. die Periode einer Ausbildung oder Beschäftigung in den Projekten der Partnerschaftsabkommen in der Region Brüssel-Hauptstadt, sofern der Arbeitnehmer keinen Abschluss einer höheren Sekundarausbildung besitzt;
  9. die Perioden der Beschäftigung als schwer zu vermittelnder Arbeitssuchender in der Sozialeingliederungswirtschaft, es sei denn, während dieser Beschäftigung wurden die Vorteile des Aktiva-Plans bereits gewährt;
  10. die Perioden entschädigter Vollarbeitslosigkeit;
  11. die Perioden der Beschäftigung in einem Berufsübergangsprogramm;
  12. die Perioden der Beschäftigung an einem anerkannten Arbeitsplatz (Dienstleistungsstelle);
  13. die Perioden der Berechtigung auf soziale Eingliederung in Anwendung des Gesetzes vom 26.05.02 über das Recht auf soziale Eingliederung und die Perioden der Gewährung einer finanziellen Sozialhilfe an Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Fremdenregister eingetragen sind und aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung geltend machen können;
  14. die durch eine „WinWin“-Beschäftigung abgedeckten Perioden, falls innerhalb der Periode von drei Monaten nach Beendigung dieser Beschäftigung eine Arbeitskarte beantragt wurde.

2. Beibehaltene Arbeitnehmer

Einer Einstellung werden Arbeitnehmer gleichgesetzt, die nach Ablauf einer der folgenden Beschäftigungsperioden beibehalten werden:

  • die Perioden der Beschäftigung gemäß Artikel 60, § 7 des Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 über öffentliche Sozialhilfezentren;
  • die Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der Teilzeitschulpflicht;
  • die Periode mit dualer Ausbildung im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 495;
  • die Perioden der Beschäftigung in einem Berufsübergangsprogramm;
  • die Perioden der Beschäftigung mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit.

3. Ausnahmen

Für eine Aktivierung des Arbeitslosengeldes und eine Zielgruppenermäßigung für Langzeitarbeitssuchende kommen NICHT in Betracht:

  1. Arbeitnehmer mit einem statutarischen Stand (definitiv ernannte Personalmitglieder und Personalmitglieder auf Probe im Hinblick auf eine definitive Ernennung);
  2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des Lehrpersonals in Lehranstalten eingestellt werden;
  3. Arbeitnehmer, die innerhalb von 30 Monaten nach Beendigung des vorigen Arbeitsvertrags wieder eingestellt werden, wenn der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Aktiva-Plans erhalten hat. Die Periode zwischen den Verträgen verlängert nicht die Periode, in der die Vorteile gewährt werden;
  4. Arbeitnehmer, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des vorigen Arbeitsvertrags, der auf unbestimmte Zeit geschlossen worden war, für diesen Arbeitgeber im Rahmen des Aktiva-Plans beschäftigt waren und für diese Beschäftigung die Vorteile des Einstellungsplans genutzt haben, soweit die Beschäftigung nicht im Rahmen eines Berufsübergangsprogramms erfolgte. Die Periode zwischen den Verträgen verlängert nicht die Periode, in der die Vorteile gewährt werden.
  5. Personalmitglieder, die vor dem 01.01.2016 als bezuschusste Vertragsarbeitnehmer bei einer lokalen Verwaltung der Flämischen Region oder einer mit ihr rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Einheit eingestellt wurden.
  6. Personalmitglieder, die eine Verwaltung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Beendigung des vorausgehenden Arbeitsvertrags, für den er die Vorteile eines bezuschussten Vertragsarbeitnehmers erhalten hat, erneut einstellt.