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3.2.5. Ärzte in Ausbildung zum Facharzt

Für Ärzte die, im Rahmen der Vorschriften gemäß Artikel 215, § 4 des Gesetzes vom 14.07.1994 zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eine Ausbildung zum Facharzt absolvieren, können sich 3 Situationen einstellen, in denen sie in den Zuständigkeitsbereich des LSS fallen:

  • Sie sind mit einem Arbeitsvertrag im Dienst: dann sind sie als vertragliche Arbeitnehmer den Regelungen betreffend Arbeitslosigkeit, Kranken- und Invalidenversicherung (Sektoren Gesundheitspflege und Entschädigungen), Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen unterworfen. Diese Ärzte in Ausbildung zum Facharzt unterliegen der Arbeitsunfallregelung des öffentlichen Sektors.
  • Sie sind durch einen Praktikumsvertrag an ein Krankenhaus gebunden und unterliegen der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer aufgrund von Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969: Sie sind den Regelungen der Kranken- und Invalidenversicherung (Sektoren Gesundheitspflege und Entschädigungen), Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle unterworfen.
    Hinweis: die hier gemeinten Ärzte in Ausbildung zum Facharzt fallen unter die Arbeitsunfallregelung des Privatsektors. Daher wird für die ihnen zuerkannten Entschädigungen dem LSS ein Arbeitgeberbeitrag von insgesamt 0,32% zugunsten von FEDRIS geschuldet. Das angeschlossene Krankenhaus ist daher verpflichtet, bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft, die gegen Zahlung einer Prämie das Arbeitsunfallrisiko deckt, einen Versicherungsvertrag abzuschließen.
  • Sie sind durch einen Praktikumsvertrag an einen Praktikumsleiter in der Medizin gebunden. Sind beide in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt, wird die Einrichtung als fiktiver Arbeitgeber betrachtet, der die Arbeitgeberpflichten der sozialen Sicherheit für Ärzte in Fachausbildung erfüllen muss. Es werden die gleichen Sozialversicherungsbeiträge wie jene, die unter dem vorausgegangenen Punkt genannt wurden, geschuldet.