Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

5.5.9 Der Arbeitgeberbeitrag zur Finanzierung des Asbestfonds

Zur Finanzierung von Entschädigungen, die Opfern von Asbestexposition und ihren Angehörigen gewährt werden, müssen die provinzialen und lokalen Verwaltungen einen Arbeitgeberbeitrag von 0,01 % vom Lohn ihrer Personalmitglieder entrichten.

Der Arbeitgeberbeitrag fließt in den Asbestfonds, der vom Fonds für Berufskrankheiten eingerichtet wurde.

Der Beitrag ist für alle (vertraglichen und statutarischen) Personalmitglieder zu entrichten, die sozialversicherungspflichtig sind, sowie für Studenten, die ausschließlich dem Solidaritätsbeitrag unterliegen.

Der Arbeitgeberbeitrag zum Asbestfonds wird nicht geschuldet für:

  • Ärzte mit Arbeitsvertrag, die auf der Grundlage von Art. 1, § 3 des Gesetzes vom 27.06.1969 ganz befreit sind;
  • freiwillige Feuerwehrleute,
  • Betreuer.

Der Beitrag ist außerdem für Personen zu entrichten, für die die lokale oder provinziale Verwaltung als fiktiver Arbeitgeber auftritt. Dabei handelt es sich um:

  • Diener des Kultes,
  • Künstler mit Sozialstatut,
  • Tageseltern mit Sozialstatut,
  • nicht geschützte lokale Mandatsträger mit Sozialstatut.