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6.1.2.1. Anwendungsbereich

Arbeitnehmer, die der Arbeitslosenversicherung, den beiden Sektoren (Entschädigungen und Gesundheitspflege) der Kranken- und Invalidenversicherung und der Pensionsregelung des Sozialversicherungssystems der Arbeitnehmer unterworfen sind, kommen im Rahmen der Umstrukturierung für eine Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge in Betracht.

Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer der provinzialen und lokalen Verwaltungen diese Ermäßigung in Anspruch nehmen können, sofern auf ihren Lohn ein persönlicher Beitrag von 13,07% geschuldet wird. Die Tatsache, dass die Verwaltung ggf. auf den Lohn des Arbeitnehmers bereits eine Ermäßigung oder Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit in Anspruch nimmt, ändert nichts an diesem Anspruch.

Demnach werden berücksichtigt:

  • die normalen vertraglich angestellten Arbeitnehmer;
  • Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes beschäftigt sind;
  • bezuschusstes Vertragspersonal;
  • im Rahmen des Aktiva-Plans eingestellte Arbeitnehmer;
  • im Rahmen des Berufsübergangsprogramms eingestellte Arbeitnehmer;
  • im Rahmen der Sozialeingliederungswirtschaft eingestellte Arbeitnehmer;
  • im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens eingestellte Arbeitnehmer;
  • Arbeitnehmer, die infolge einer Restrukturierung im Privatsektor eingestellt werden;
  • Arbeitnehmer, die als Ersatz eines Arbeitnehmers, der sich für die freiwillige Viertagewoche entschieden hat, eingestellt werden.

Nicht berücksichtigt werden:

  • Teilzeitschulpflichtige;
  • Ärzte in Ausbildung zum Facharzt;
  • Studenten,
  • definitiv ernannte Personalmitglieder.