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6.2.2.5. Arbeitskarte

Der Arbeitgeber kann für einen Arbeitnehmer, den er im Rahmen des Aktiva-Plans einstellt, die hierzu vorgesehenen Vorteile nur erhalten, wenn er den Betreffenden während der Gültigkeitsdauer einer Arbeitskarte einstellt.

Diese Arbeitskarte bescheinigt, dass der Arbeitssuchende die Voraussetzungen für eine Einstellung im Rahmen des Aktiva-Plans erfüllt. Ein Code zeigt an, dass der Betroffene am Tag vor seiner Einstellung als nicht arbeitender Arbeitssuchender eingetragen war und dass er die erforderliche Anzahl Tage Eintragung während einer Periode nicht erfüllt.

Die Arbeitskarte vermerkt ausdrücklich die Periode, in welcher der Arbeitssuchende Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, sowie die Perioden und Pauschalbeträge einer Zielgruppenermäßigung, auf die der Arbeitgeber nach Einstellung eines Arbeitssuchenden Anspruch hat.

Die Arbeitskarte kann entweder vom Arbeitssuchenden selbst oder vom Arbeitgeber beantragt werden, wenn der Arbeitssuchende zum Zeitpunkt des Dienstantritts keine gültige Arbeitskarte besitzt.

Der Antrag der Arbeitskarte durch den Arbeitgeber wird nur bearbeitet, wenn er einzeln eingereicht wird und die Identität des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sowie der Wohnsitz des Arbeitnehmers, seine Erkennungsnummer für die soziale Sicherheit und das Datum seines Dienstantritts angegeben sind.
Der Antrag auf den Erhalt einer Arbeitskarte muss spätestens am 30. Tag nach dem Dienstantrittsdatum beim zuständigen Arbeitslosigkeitsbüro erfolgen.
Wird der Antrag auf den Erhalt der Arbeitskarte außerhalb dieser Frist gestellt, so wird die Periode, in der das Arbeitslosengeld und/oder die Zielgruppenermäßigung für Langzeitarbeitssuchende gewährt werden kann, um eine Periode verringert, die am Tag des Dienstantritts beginnt und am letzten Tag des Quartals, in dem die verspätete Einreichung des Antrags der Arbeitskarte liegt, endet.

Die Arbeitskarte trägt als Beginndatum der Gültigkeit:

  • das Datum, an dem der Antrag eingereicht wird, wenn der Arbeitssuchende noch nicht eingestellt ist;
  • das Datum des Dienstantritts, wenn der Arbeitssuchende bereits eingestellt ist.

Die Arbeitskarte ist sechs Monate lang für jeden Dienstantritt gültig, der innerhalb der Gültigkeitsperiode erfolgt.

Die Arbeitskarte kann um jeweils sechs Monate verlängert werden, sofern der Arbeitssuchende nachweist, dass er am Datum der Einreichung eines neuen Antrags oder am Datum des Dienstantritts wieder den Anforderungen entspricht.

Wenn der Arbeitssuchende im Laufe der Gültigkeitsperiode von sechs Monaten das Alter von 25 Jahren bzw. 27 bzw. 45 Jahren erreicht, beschränkt sich die Gültigkeit der Arbeitskarte bis auf den Tag vor dem Tag, an dem der Arbeitssuchende das Alter von 25 Jahren bzw. 27 Jahren bzw. 45 Jahren erreicht.

Wenn eine neue Arbeitskarte innerhalb der Gültigkeitsperiode einer vorigen Arbeitskarte beantragt wird, wird eine Arbeitskarte mit derselben Gültigkeitsdauer wie die der vorigen Arbeitskarte ausgestellt.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung einer Arbeitskarte wurde infolge der Sechsten Staatsreform vom LfA auf die Regionen übertragen.

FOREM und Actiris stellen im Rahmen des Aktiva-Plans den Bewohnern der Wallonischen Region bzw. der Region Brüssel-Hauptstadt Arbeitskarten aus.


Das LfA bleibt für die Gewährung der Arbeitskarten in der Flämischen Region bis 31.12.2016 und in der Deutschsprachige Gemeinschaft so lange zuständig, bis diese Region beschließt, ihre operationelle Zuständigkeit auszuüben.


Das LfA ist zudem weiter dafür zuständig, die Arbeitskarte im Rahmen des Aktiva-Plans Vorbeugung und Sicherheit zu gewähren.