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5.4.2.2. Der effektive Basispensionsbeitrag

Der gesetzliche Basispensionsbeitrag wird in der Periode von 2012 bis 2019 durch den Einsatz der Rücklagen des solidarischen Pensionsfonds verringert.

Der „Rücklagenfonds von Pool 1“wurde in der Vergangenheit mit Überschüssen aus Pensionsbeiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Pensionssystems gebildet und ausschließlich dazu verwendet, den Basispensionsbeitrag der Verwaltungen von ex-Pool 1 zu verringern.

Ein Teil der anderen verfügbaren Rücklagen, die dem „Amortisierungsfonds“ des solidarischen Pensioenfonds übertragen wurden, wird dazu verwendet, den Verwaltungen eine Ermäßigung auf den gesetzlichen Basispensionsbeitrag zu gewähren.

Der gesetzliche Basispensionsbeitrag wird durch den Einsatz beider Rücklagen in den Jahren 2012 bis einschließlich 2016 verringert und verringert sich zusätzlich um:

  • 3,50% 2017, 3% 2018 und 3% 2019 für Verwaltungen von ex-Pool 1.

Der effektive Basispensionsbeitrag entspricht im Jahr 2017 38% für die Verwaltungen des früheren Pools 1 und 41,50% für die anderen Verwaltungen.

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die effektiven Basispensionsbeiträge von 2011 bis 2019.

Effektiver Basispensionsbeitrag
Jahr ex-Pool 1
ex-Pool 2
ex-Pool 3 und ex-Pool 4
ex-Pool 5
Hilfeleistungszone
(2011) (32%) (40%) (27,50%) /
(2012) (32,50%) (40,50%) (33% oder 40,50%) (29%) /
(2013) (34%) (41%) (35% oder 41%) (31%) /
2014 36% 41% 37% oder 41% 34% /
2015 38% 41% 39,50% oder 41% 38,50% 39,50 oder 41%
2016 38% 41,50% 41,50% 41,50% 41,50%
2017 38% 41,50% 41,50% 41,50% 41,50%
2018 38,50% 41,50% 41,50% 41,50% 41,50%
2019 38,50% 41,50% 41,50% 41,50% 41,50%