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5.5.11. Beitrag für den zweiten Pensionspfeiler vertraglicher Personalmitglieder

Eine lokale Verwaltung kann für vertraglichen Personalmitglieder im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers eine Zusatzpensionsregelung organisieren.

Das LSS nimmt den Beitrag für den zweiten Pensionspfeiler für die Gruppenversicherung ein, die von der zeitweiligen Handelsgesellschaft BI-Ethias lokale vertraglich angestellte Personalmitglieder verwaltet wird.

Eine Verwaltung kann der Gruppenversicherung BI-Ethias am ersten Tag jedes Quartals beitreten. Ein (rückwirkender) Beitritt ist nicht zulässig.

Falls sich eine Verwaltung der Gruppenversicherung BI-Ethias anschließt, muss sie in ihrer (lokalen) Pensionsregelung den Beitragssatz festlegen. Der Beitragssatz entspricht einem Arbeitgeberbeitrag von mindestens 1 % des pensionsanspruchsberechtigten Jahreslohns. Der Beitragssatz kann erhöht werden, aber eine rückwirkende Erhöhung ist nicht zulässig.

Das LSS berechnet und kassiert die Pensionszulagen ab dem Quartal, ab dem die Verwaltung dem LSS die Entscheidung zum Beitritt oder die Erhöhung des Prozentsatzes bekannt gibt.

Dem Beitrag zum zweiten Pensionspfeiler Vertragspersonal unterworfen sind:

  • die einfachen vertraglichen Arbeitnehmer (einschließlich Gewerkschaftsdelegierter und Behinderter, die in einer beschützten Werkstätte beschäftigt sind);
  • das bezuschusste Vertragspersonal in lokalen Verwaltungen.

Eine begrenzte Anzahl von vertraglichen Arbeitnehmern fällt nicht in den Anwendungsbereich des zweiten Pensionspfeilers der vertraglich angestellten Personalmitglieder und wird vom LSS von diesem Beitrag befreit (siehe 8.12.6.).

Auf den Beitrag für den zweiten Pensionspfeiler wird der Sonderbeitrag von 8,86 % auf Zahlungen des Arbeitgebers für die außergesetzlichen Pensionen geschuldet (siehe 5.5.6.). Der Beitrag für den zweiten Pensionspfeiler und der Sonderbeitrag von 8,86 % werden vom LSS zusammengerechnet und eingenommen.

Eine Verwaltung kann der Gruppenversicherung BI-Ethias am ersten Tag jedes Quartals und unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend beitreten. Allerdings ist ab 01.10.2012 ein (rückwirkender) Beitritt zum 01.01.2010 nicht mehr zulässig.

Eine Verwaltung kann im Hinblick auf die Validierung der Laufbahnjahre vor dem Datum des Beitritts zur Gruppenversicherung an BI-Ethias eine Ausgleichsprämie zahlen.

Die Ausgleichsprämie wird in der DmfAPPL mit einem separaten Entlohnungscode angegeben. Der Sonderbeitrag von 8,86 % wird geschuldet, aber nicht automatisch vom LSS berechnet und eingenommen.

Eine Verwaltung kann einen Prämienbeitrag für Vertragsangestellte zahlen, die in den flämischen Sozialsektoren beschäftigt sind und im Rahmen des „Flämischen Intersektoriellen Abkommens 2011-2015 für den kommerziellen und nicht kommerziellen Sozialsektor“ vom KSD-V Mittel zur Stärkung des zweiten Pensionspfeilers erhalten. Der Prämienbeitrag wird in der DmfAPPL mit einer separaten Arbeitnehmerkennzahl Beiträge angegeben. Der Sonderbeitrag von 8,86 % wird geschuldet, aber nicht automatisch vom LSS berechnet und eingenommen.

Die Versicherungsgesellschaft haftet für alle technischen und inhaltlichen Aspekte im Zusammenhang mit der zweiten Pension. Eventuelle Fragen können an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: