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4.1.2.2. Der Sozialversicherungsbeiträgen nicht unterworfene Lohn

Ungeachtet der in 4.1.3. genannten Sonderfälle fallen die nachfolgend genannten Vorteile nicht unter den Begriff „sozialversicherungspflichtiger Lohn“:

  • in Form von Arbeitsgeräten oder Arbeitskleidung gewährte Vorteile;
  • die Beträge, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt, um seiner Verpflichtung, Arbeitsgeräte oder Arbeitskleidung zu stellen, nachzukommen oder um für Unterkunft und Verpflegung zu sorgen, wenn der Wohnort des Arbeitnehmers weit von seinem Arbeitsplatz entfernt liegt;
  • die Beträge, die Arbeitnehmern aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft gewährt werden, und zwar in Höhe von 135 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer;
  • den Entschädigungen der Mitglieder des Lehrpersonals oder anderen Personals für die Aufsicht in Kindergärten und Grundschulen sowie Betreuung von Schülern beim Schülertransport, sofern diese Aufsicht oder diese Betreuung als zusätzliche Leistung bei demselben Arbeitgeber erfolgt (= neben- und nicht hauptamtlich),
  • die Entschädigung, die 60% des Teils des Normallohns entspricht, der die Lohngrenze nicht überschreitet, die zur Berechnung der Kranken- und Invalidenversicherungsentschädigung für sieben Tage nach dem garantierten Wochenlohn in Betracht kommt, sowie die zusätzliche für dieselbe Periode – in Analogie zum kollektiven Arbeitsabkommen 12bis oder 13bis – durch eine Verwaltung an ihre Personalmitglieder zu zahlende Entschädigung,
  • die Beschaffung von Mahlzeiten unter dem Selbstkostenpreis in der Kantine,
  • das gesetzliche doppelte Urlaubsgeld,
  • die Entschädigung, auf die der Arbeitnehmer aufgrund einer willkürlichen Entlassung Anspruch hat, sofern diese vor dem 01.01.2014 erfolgt ist;
  • die Beträge, die als tatsächliche Erstattung der Kosten zählen, die der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Arbeitsplatz getätigt hat,
  • die Kosten, die als Erstattung der Berufskosten an den Arbeitnehmer gelten (die Entschädigungen für Strom, Heizung, Telefon, Dienst usw.) und zu Lasten seines Arbeitgebers gehen,
  • der Kilometerentschädigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten mit dem Fahrrad zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in einer Höhe von maximal 0,145EUR pro Kilometer gewährt; der Betrag ist gekoppelt an den Verbraucherpreisindex des Landes und entspricht für das Jahr2017 maximal 0,23EUR pro Kilometer;
  • die monatliche Prämie, die definitiv ernannten Personalmitgliedern gewährt wird, die von 50 bis 55 Jahren vorzeitig für die Hälfte der Arbeitszeit ausscheiden;
  • Prämie für Operativität und unregelmäßige Leistungen des Personals der Feuerwehr.