Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

5.5.15.1 Der Arbeitgeberbeitrag von 0,30%

Ein spezieller Arbeitgeberbeitrag von 0,30% wird auf den Lohn des Vertragspersonals geschuldet, das der Arbeitsunfallregelung des Privatsektors unterliegt, und ist für die Globalverwaltung bestimmt.

Der Arbeitgeberbeitrag von 0,30% wird nicht geschuldet für


 bezuschusste Vertragsarbeitnehmer der lokalen Verwaltungen;
 Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes beschäftigt sind;
 Ärzte mit Arbeitsvertrag, die von Sozialversicherungsbeiträgen ganz befreit sind.