Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

6.1.2.2. Berechnung der Ermäßigung

Der im Rahmen einer Umstrukturierung entlassene Arbeitnehmer kann eine pauschale Ermäßigung der persönlichen Beiträge für die soziale Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach seiner Entlassung mittels einer Beschäftigungszelle von einem neuen Arbeitgeber wieder eingestellt wird.

Der betreffende Arbeitnehmer erhält eine Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 133,33 EUR pro Monat für die Periode ab der Erstanstellung, die während der Gültigkeitsdauer einer vom LfA ausgestellten Ermäßigungskarte Umstrukturierungen beginnt und bis zum Ende des zweiten darauf folgenden Quartals dauert.

Der Arbeitnehmer kann die Vorteile nur in Anspruch nehmen, wenn sein monatlicher Bruttolohn nicht höher ist als:

  • 4.556,36 EUR für einen Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Einstellung mindestens 30 Jahre alt ist,
  • 2.346,00 EUR für einen Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Einstellung weniger als 30 Jahre alt ist.

Der Betrag 133,33EUR gilt für einen Vollzeitarbeitnehmer mit vollständigen Leistungen. Für Vollzeitarbeitnehmer mit unvollständigen Leistungen und Teilzeitarbeitnehmer muss der Betrag von 133,33 EUR mit dem Leistungsbruch des Arbeitnehmers in dem betreffenden Monat multipliziert werden.

Die Ermäßigung wird auf gleiche Weise berechnet wie der Arbeitsbonus, das heißt die Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitnehmern mit niedrigem Lohn gewährt werden (siehe 6.1.1.2.).

Die Kumulierung einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für die Umstrukturierung mit dem Arbeitsbonus ist möglich, aber der kumulierte Betrag der „Ermäßigung Umstrukturierung“ und der „Ermäßigung Arbeitsbonus“ darf die geschuldeten persönlichen Beiträge nicht überschreiten. Im Fall einer Überschreitung wird der Gesamtbetrag der Ermäßigungen auf die vom Arbeitnehmer geschuldeten persönlichen Sozialversicherungsbeiträge begrenzt.