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3.3.5.4. Kumulierung von Freiwilligenarbeit mit einer anderen Beschäftigung bei der gleichen Verwaltung

Freiwilligenarbeit kann nicht durch dieselbe Person und für dieselbe Organisation im Rahmen eines Arbeitsvertrags, einer statutarischen Anstellung oder eines Werkvertrags ausgeübt werden.

Arbeitnehmer können jedoch Freiwilligenarbeit für Rechnung ihres Arbeitgebers verrichten, wenn die Freiwilligentätigkeiten nicht aus den Tätigkeiten hervorgehen, die sie im Rahmen ihres entlohnten Arbeitsverhältnisses normalerweise ausüben.

Die Kumulierung einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen als Freiwilliger mit einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen als Betreuer und/oder Student während desselben Kalenderjahres und beim gleichen Arbeitgeber ist möglich, sofern die Befreiungsbedingungen dieser Regelungen erfüllt werden. Da ein Student und ein Betreuer einen Arbeitsvertrag haben und ein Freiwilliger beim gleichen Arbeitgeber nicht gleichzeitig für gleichartige Tätigkeiten mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt werden kann, können die Freiwilligentätigkeiten nur vor dem Beginndatum oder nach dem Enddatum des Arbeitsvertrags als Student oder Betreuer ausgeführt werden kann.

Grundsätzlich ist dies zwar vor dem Beginndatum oder nach dem Enddatum des Arbeitsvertrags möglich, aber es ist klar, dass dafür ein guter Grund vorliegen muss und dass das LSS dies sicher nicht akzeptieren wird, wenn sich herausstellt, dass das Ziel die Umgehung der Bedingungen für die Befreiung von der Studenten- oder Betreuerregelung ist.