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5.5.10. Solidaritätsbeitrag für durch den Arbeitgeber bezahlte Verkehrsbußen

Ein Solidaritätsbeitrag von 33% wird für alle Beträge geschuldet, die der Arbeitgeber anstelle eines Arbeitnehmers zahlt oder einem Arbeitnehmer erstattet.

  • zur Zahlung einer Verkehrsbuße, einer sofortigen Erhebung oder einer gütlichen Einigung in Bezug auf eine Verkehrsbuße;
  • für eine Verkehrsbuße, die während der Ausübung der Arbeitsleistungen verursacht wurde.

Der Solidaritätsbeitrag wird für Verkehrsbußen geschuldet, unabhängig vom Grad des Verstoßes, und für Verkehrsbußen infolge von Geschwindigkeitsübertretungen.

Für Verkehrsbußen infolge einer leichten Verkehrsübertretung (Verstöße ersten und zweiten Grades) und für Verkehrsbußen von weniger als 150 EUR infolge einer Geschwindigkeitsübertretung wird ein Betrag von 150 EUR pro Arbeitnehmer auf Jahresbasis vom Solidaritätsbeitrag befreit. Der darüber hinausgehende Betrag unterliegt dem Solidaritätsbeitrag.

Der Solidaritätsbeitrag wird nicht geschuldet für Verkehrsbußen infolge des Zustands der Fahrzeuge und der Konformität der Ladung.