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3.2.4.4. Gewährungsbedingungen

Die soziale Deckung des entlassenen Personalmitglieds muss nur reguliert werden, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

  • die Eigenschaft eines Arbeitnehmers erhalten haben, der der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer unterworfen ist;
  • als Arbeitssuchender beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung gemeldet sind;
  • oder den Nachweis erbringen, dass er während desselben Zeitraums aufgrund von Krankheit oder Invalidität arbeitsunfähig war oder sich gemäß der Gesetzgebung über die obligatorische Kranken- und Invalidenversicherung in einer Periode des Mutterschaftsurlaubs befand.