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3.3.6.5. Keine Dimona-Meldung oder DmfAPPL-Meldung

Die von einem Künstler im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung vollbrachten künstlerischen Leistungen oder produzierten künstlerischen Werke sind ausdrücklich von der Dimona-Meldepflicht ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass die Künstler vom Auftraggeber in der Dimona-Meldung NICHT anzugeben sind.

Ebenso wenig sind sie in der multifunktionellen Quartalsmeldung für soziale Sicherheit (DmfAPPL) anzugeben.