Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

3.3.6.4. Verbot der Kumulierung mit der Entschädigungsregelung für Freiwillige

Personen, die die geringe Entschädigungsregelung für Künstler in Anspruch nehmen, können während desselben Kalenderjahres für künstlerische Leistungen und/oder künstlerische Werke die Entschädigungsregelung für Freiwillige nicht in Anspruch nehmen.

Ebenso wenig können sie für denselben Tag die geringe Entschädigungsregelung für Künstler mit der Entschädigungsregelung für Freiwillige kumulieren, auch wenn die pauschalen Entschädigungen für Freiwillige für andere als künstlerische Leistungen und /oder künstlerische Werke zuerkannt werden.

Bei Nichteinhaltung dieses Verbots der Kumulierung werden der Künstler und der Auftraggeber für die betreffende künstlerischen Leistungen oder das betreffende künstlerische Werk der Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer unterworfen.