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3.2.3.1. Allgemeines

Ein Künstler kann bei einer lokalen oder provinzialen Verwaltung künstlerische Leistungen liefern und/oder Werke produzieren

  • mit einem Arbeitsvertrag;
  • ohne Arbeitsvertrag, aber nach erteiltem Auftrag;
  • als Künstler als Freiwilliger im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung (siehe 3.3.6.).

Die Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer gilt für Künstler, die mit einem Arbeitsvertrag eingestellt werden, und für Künstler, die ohne Arbeitsvertrag einen Auftrag ausführen und auf die das so genannte Sozialstatut der Künstler anwendbar ist.
Die Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer gilt nicht für Künstler, die die geringe Entschädigungsregelung für Künstler in Anspruch nehmen.

Der Auftraggeber des Künstlers, auf den das Sozialstatut anwendbar ist, wird für die Sozialversicherungsgesetzgebung als Arbeitgeber des Künstlers betrachtet. Er muss als Arbeitgeber für den Künstler dieselben Verpflichtungen wie für seine eigenen Personalmitglieder übernehmen. Er muss Künstler in der Dimona erklären und auf der DmfAPPL melden und die für ihn geschuldeten persönlichen und Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit zahlen.