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3.2.3.2. Anwendungsbereich

Das Sozialstatut für Künstler ist auch auf die Personen anwendbar, die, da sie nicht an einen Arbeitsvertrag gebunden sein können, da eine oder mehrere Elemente für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags fehlen, gegen Zahlung eines Lohns im Auftrag einer natürlichen oder juristischen Person künstlerische Leistungen erbringen und/oder künstlerische Werke produzieren.

Mit der Vollbringung künstlerischer Leistungen und/oder Werke ist die Schaffung und/oder Ausführung oder Interpretation künstlerischer Werke in den audiovisuellen und bildenden Künsten, in Musik, Literatur, Schau, Theater und Choreographie gemeint. Die Künstlerkommission beurteilt die künstlerische Art einer Leistung bzw. eines Werks anhand dieser Definition und einer in ihrer Geschäftsordnung verankerten Methodik, die durch Königlichen Erlass bestätigt und nach Beratungen im Ministerrat festgelegt wurde. Sie stellt ein Künstlervisum aus, mit dem die künstlerische Art dieser Leistungen oder Arbeiten nachgewiesen werden kann.

Das Künstlervisum ist alle fünf Jahre zu erneuern und kann von der Künstlerkommission bei Missbrauch oder Nichterfüllung der Bedingungen eingezogen werden.

Wenn der Antragsteller bei seinem Antrag auf ein Künstlervisum der Künstlerkommission in einer eidesstaatlichen Erklärung versichert, dass die Bedingung erfüllt wird, um dem Sozialstaut für Künstler zu unterliegen, wird davon ausgegangen, dass er als Künstler tätig ist. Die Vermutung gilt für eine Dauer von drei Monaten und kann einmal verlängert werden, nach Erhalt einer Empfangsbescheinigung der Künstlerkommission, durch die der Antrag als zulässig erklärt wird. Falls das Visum vor dem Ablauf der oben genannten Frist abgelehnt wird, erlischt die Vermutung ab dem Datum der Ablehnung.

Das Sozialstatut ist dagegen für folgende Personen nicht anwendbar:

  • Personen, die die künstlerische Leistung oder das künstlerische Werk anlässlich von Ereignissen in seiner/ihrer Familie vollbringen,
  • Personen, die künstlerische Leistungen und/oder Werke im Rahmen der Rechtsperson vollbringen, deren Bevollmächtigte sie sind, im Sinne von Artikel 3, § 1, Absatz vier, des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27.07.1967 über das Sozialstatut der Selbstständigen,
  • Personen, die als Selbständige künstlerische Leistungen und/oder Werke vollbringen. Wenn sie dazu den Beweis erbringen, dass die künstlerischen Leistungen nicht unter ähnlichen sozioökonomischen Bedingungen wie denen erbracht werden, in denen sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber befindet, stellt die Künstlerkommission kein Künstlervisum aus, kann aber auf Antrag des Betroffenen eine Erklärung über die selbstständige Aktivität ausstellen.

Der Künstler kann stets wählen zwischen dem Sozialstatut für Künstler, die der Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer unterworfen sind, und dem Sozialstatut der Selbständigen. Als Selbstständiger kann der Künstler sowohl als Nebenberuf oder als Hauptberuf künstlerische Leistungen erbringen oder künstlerische Werke schaffen.

Angesichts dessen, dass mit dem Prinzip der so genannten „Gleichsetzung mit Arbeitnehmern“ gearbeitet wird, unterliegt der Künstler automatisch der Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer. Das Sozialstatut kann er/sie solange behalten, bis der/die Betreffende anzeigt, dass ein anderes Statut, nämlich das des Selbständigen, besser geeignet ist.