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4.2.1. Grundprinzip

Für die statutarischen Personalmitglieder wird der für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigte Lohn vom Lohn unterschieden, der für die Berechnung der Pensionsbeiträge berücksichtigt wird.

Die Pensionsbeiträge für statutarische Personalmitglieder werden auf den Lohn geschuldet, der für die Berechnung der Ruhestandspension im öffentlichen Sektor berücksichtigt wird.

Aufgrund Artikel 8 des allgemeinen Gesetzes vom 21.07.1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen werden das Tarifgehalt sowie die Gehaltszuschläge, die für die Ausübung der Funktion, für die das Personalmitglied ernannt wurde, als inhärent betrachtet werden können, bei der Berechnung der Ruhestandsperson des öffentlichen Sektors berücksichtigt.

Die Pensionsbeiträge für ein statutarisches Personalmitglied werden berechnet auf

  • das Tarifgehalt,
  • die Gehaltszuschläge, die für die Pensionsberechnung in Betracht kommen und in der umfassenden Liste von Artikel 8, §2 des Gesetzes vom 21.07.1844 aufgeführt sind. Die Gehaltszuschläge werden für Perioden berücksichtigt, für die sie tatsächlich gewährt wurden, und in Höhe des Betrages, der während dieser Periode zuerkannt wurde.